Rz. 253
Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs setzt voraus, dass der Steuertatbestand erfüllt und der Steueranspruch entstanden ist. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG entsteht der Steueranspruch mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Die Bestimmungen des UStG entsprechen weitgehend den Vorgaben der MwStSysRL. Gem. Art. 62 Abs. 1 der RL gilt als Steuertatbestand der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden. Der Steuertatbestand tritt nach Art. 68 der RL zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt wird, d. h. die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des Mitgliedstaats des Erwerbs bewirkt gilt. Nach Art. 69 der RL tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung, spätestens am 15. Tag des Monats ein, der auf dem Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.
Rz. 254
Hiervon zu unterscheiden ist die Zahlungspflicht. Die Erwerbssteuer ist gem. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Art. 206 der MwStSysRL lässt ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Steuer bei der Abgabe der USt-Erklärung zu entrichten ist, zu. Diese Möglichkeit setzt aber voraus, dass der Steueranspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Wird die USt nicht rechtzeitig entrichtet, kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 26b Abs. 1 UStG handeln.
Rz. 255
Dem Erwerber steht der Vorsteuerabzug zu, wenn der Steueranspruch auf die abziehbare Steuer entsteht, also grundsätzlich bei der Ausstellung der Rechnung. Der Vorsteuerabzug hängt nicht von der Zahlung ab. Der Unternehmer kann den innergemeinschaftlichen Erwerb in seiner Voranmeldung bzw. Jahressteuererklärung sofort wieder abziehen. Der Unternehmer benötigt für den Vorsteuerabzug keine Rechnung seines Lieferanten. Nach Art. 168 Buchst. c der RL ist es erforderlich, dass diese Erwerbe von einem Steuerpflichtigen getätigt wurden, dass dieser auch Schuldner der auf diese Erwerbe entfallenden Mehrwertsteuer ist und dass die fraglichen Gegenstände für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Die Erschwerung der Abzugsberechtigung kann nur bei Vorliegen besonderer Gefahren für die Erhebung gerechtfertigt sein.
Rz. 256
Von der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb sind nach § 4b UStG Gegenstände befreit, für die nach § 5 UStG Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungen gelten (s. Kommentierung zu § 5 UStG); das Gleiche gilt für Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (§ 4b Nr. 4 UStG).
Rz. 257
Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, und juristische Personen des öffentlichen Rechts können unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 UStG auf Antrag eine Steuervergütung zum Ausgleich der Steuer, die auf seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet, gewährt werden.