Rz. 118

Grundsätzlich unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die innergemeinschaftliche Lieferung der Gegenstände an den Erwerber die Differenzbesteuerung im Ausgangsmitgliedstaat angewendet wurde.[1] Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kann damit vom Erwerber nicht in Anspruch genommen werden. Eine Ausnahme hiervon gilt für Wiederverkäufer von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, denen unter den Voraussetzungen des Art. 316 MwStSystRL das Recht der Option zur Differenzbesteuerung eingeräumt ist. Die Wiederverkäufer können diese Gegenstände zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erworben haben, sind aber im Gegenzug von dem Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen.[2]

Die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtete USt ist bei einer späteren Lieferung Teil der Steuerbemessungsgrundlage.[3]

[2] EuGH v. 29.11.2018, C-264/17, Mensing, Haufe-Index 12481967, UR 2019, 32.
[3] EuGH v. 13.7.2023, C-180/22, Mensing II, BFH/NV 2023, 1184, UR 2023, 691.

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