Rz. 211
Beispiel 1
Der Augsburger Unternehmer A bestellt bei dem Bochumer Großhändler B eine Maschine. B beauftragt den französischen Hersteller F, die Maschine unmittelbar an A auszuliefern. Die Beteiligten verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres Mitgliedstaats.
Es handelt sich um einen erwerbsteuerpflichtigen Umsatz (innergemeinschaftliches Reihengeschäft), weil der Gegenstand vom Mitgliedstaat Frankreich in den anderen Mitgliedstaat Deutschland gelangt. Ein Sonderfall des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts liegt nicht vor, weil an den Umsatzgeschäften nicht Unternehmer aus jeweils unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt sind.
Die Beförderung ist der Lieferung F – B zuzuordnen, die am Ort des Beförderungsbeginns als ausgeführt gilt. F bewirkt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich, B einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland. Die Erwerbsteuer ist für B bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzugsfähig.
Der warenbewegten Lieferung F – B folgt die ruhende Lieferung B – A nach; sie gilt in Deutschland als ausgeführt und ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtig. Bei diesem Umsatz handelt es sich um eine Inlandslieferung mit Umsatzsteuerausweis und Vorsteuerabzugsmöglichkeit gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Beispiel 2
A holt im Beispiel 1 die Maschine in Frankreich ab.
Die Warenbewegung ist der Lieferung B – A zuzuordnen und gilt in Frankreich als ausgeführt. B bewirkt eine in Frankreich steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; A hat den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu versteuern. Die vorangegangene ruhende Lieferung F – B ist in Frankreich steuerbar und steuerpflichtig.
Beispiel 3
B holt im Beispiel 1 die Maschine bei F ab und befördert sie zum N nach Nürnberg, der Abnehmer des A ist.
Die Warenbewegung ist grundsätzlich der Lieferung F – B zuzuordnen. F bewirkt eine in Frankreich steuerbare steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, B versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb. Die Lieferungen B – A und A – N sind inländische Lieferungen.
Weist B nach, dass er die Warenbeförderung als Lieferer ausführt, ist die Warenbewegung der Lieferung B – A zuzuordnen. B bewirkt in Frankreich eine steuerbare steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung; A versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland. Die Lieferung F – B ist in Frankreich steuerpflichtig, die Lieferung A – N in Deutschland.