Rz. 58

Zur Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird dieser zollamtlich überwacht (Art. 134 UZK; § 1 Abs. 1 S. 1 ZVG). Damit sollen in erster Linie die Erhebung der Einfuhrabgaben, zu denen auch die EUSt gehört, sowie die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr gesichert werden (§ 1 Abs. 3 ZVG, § 209 Abs. 1 AO).

 

Rz. 59

Waren dürfen grundsätzlich nur auf Zollstraßen (§ 2 ZVG) und während der Öffnungszeiten (§ 3 ZVG) eingeführt werden. Ausnahmen vom Zollstraßenzwang bestehen für die Einfuhr im öffentlichen Schienenverkehr, im Luftverkehr sowie im Postverkehr. Die Öffnungszeiten gelten nicht für den Seeverkehr, Postverkehr, Reiseverkehr, fahrplanmäßigen Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr (Art. 135-137 UZK; § 2 ZVG i. V. m. §§ 2ff. ZollV).

 

Rz. 60

Eingeführte Waren bleiben mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union Nicht-Unionswaren. Sie unterliegen gem. Art. 134 Abs. 1 UZK der zollamtlichen Überwachung, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln und damit Unionswaren werden oder in eine Freizone verbracht, wieder ausgeführt oder vernichtet oder zerstört werden (Art. 134 Abs. 1 UA, Art. 4 UZK). Zu diesem Zeitpunkt endet auch für Waren, die zur Verwendung zu besonderen Zwecken überführt werden, die zollamtliche Überwachung, wenn nicht zuvor die Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Abgabensatz erfüllt werden (Art. 254 UZK). Eingeführte Waren sind einer Zollstelle zu gestellen und anzumelden, damit sie in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 149 UZK). Aufgrund der Abfertigung erlangt die Ware entweder den zollrechtlichen Status einer Unionsware (Überführung in den freien Verkehr) oder sie bleibt Nicht-Unionsware (Überführung in bestimmte Zollverfahren, z. B. Zolllager, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung).

 

Rz. 61

Der Einführer oder Übernehmer der eingeführten Waren ist verpflichtet, die ins Zollgebiet verbrachten Waren unverzüglich zu der Einfuhrzollstelle oder in eine Freizone zu befördern, wenn das Verbringen der Waren in diese Freizone unmittelbar (ohne Berührung eines anderen Teils des Zollgebiets der Union) erfolgt (Art. 135 Abs. 1 UZK). Von der Beförderungspflicht können Ausnahmen für den Reiseverkehr, Grenzverkehr, Postverkehr oder einen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr getroffen werden (Art. 135 Abs. 5 UZK). Besondere Regelungen gelten für den See- und Luftverkehr (Art. 136 UZK). Von der Beförderungspflicht und damit von der Gestellung befreit sind gem. §§ 5 und 6 ZollV bestimmte Waren, die zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung vorgesehen sind, z. B. persönliches Reisegepäck, persönliche Gebrauchsgegenstände, Rückwaren (z. B. Beförderungsmittel), Gegenstände grenznaher forst- und landwirtschaftlicher Betriebe, Postverkehr (z. B. Postkarten und Briefe, ausschließlich mit Mitteilungen oder Blindenpost).

 

Rz. 62

Waren, die zu einer Zollstelle oder zu einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern sind, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat oder die ggf. die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt (Art. 139 UZK). Bereits mit Beginn der zollamtlichen Überwachung können die Waren im Hinblick auf das Zollverfahren, in das sie übergeführt werden sollen, mit Zustimmung der Zollbehörden durch den Beteiligten geprüft und Muster oder Proben entnommen werden (Art. 134 UZK). Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekannt gegebenen Öffnungszeiten am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken. Das BMF kann zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen (§ 4 ZVG). Von der Gestellungspflicht kann der Reiseverkehr ausgenommen werden, aber auch sonst Waren in bestimmten Fällen, wenn Zollbelange nicht beeinträchtigt werden (Art. 139 Abs. 6 UZK).

 

Rz. 63

Gestellung bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörde über das Eintreffen der Waren am Gestellungsort, i. d. R. am Amtsplatz der Zollstelle (Art. 5 Nr. 33 UZK). Von der Gestellungsmitteilung ist die summarische Anmeldung zu unterscheiden (s. Rz. 66). Die Mitteilung über das Eintreffen von Waren schließt nicht die Angabe der Warenart oder -menge ein. Gestellt sind damit sämtliche Waren, die sich in und auf dem Beförderungsmittel befinden, mit Ausnahme der Waren, die versteckt sind. Für versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung (§ 8 ZollV); denn auf versteckte Waren kann sich die Mitteilung, dass Waren eingetroffen sind, nicht beziehen; diese Waren sollen gerade vor den Zollbehörden verheimlicht werden[1]. Nichtgestellte Waren sind vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht mit der Folge der Zollschuldent­stehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK; dies gilt auch für den Fall, dass der Warenführer das Vor...

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