Rz. 219
Ein Zolllagerverkehr erfordert allgemein die Nämlichkeitsfeststellung, d. h. die Feststellung der Verzollungsunterlagen (Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Waren) und die Sicherung, dass die eingelagerten Waren unverändert einer weiteren bzw. abschließenden Zollbehandlung zugeführt werden.
Rz. 220
Die Abfertigung einer Ware zum Zolllager setzt voraus, dass dem Anmelder ein Zolllager bewilligt ist. Die Bewilligung erteilt das HZA, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird (§ 24 Abs. 5 und 8 ZollV i. V. m. Art. 211ff. UZK und Art. 259 UZK-DVO). In der Bewilligung werden die Lagerzollstelle, die die Abfertigung zum Lager und die Lagerüberwachung vornimmt, die Waren, die zum Lager abgefertigt werden dürfen, die Art und Weise einer Zolllagerbehandlung, Anordnungen zur zollamtlichen Überwachung und die Art der zollsicheren Herrichtung des Zolllagers bestimmt; es wird in der Bewilligung aber auch entschieden, ob und in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist. Die Dauer der Lagerung ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt (Ausnahmen: Agrarwaren gem. Art. 238 UZK).
Rz. 221
Die Zollbehörden können Sicherheit wegen der Verantwortlichkeiten des Bewilligungsinhabers oder Inhabers des Verfahrens verlangen. Für öffentliche Zolllager des Typs I wird grundsätzlich Sicherheit für die Einfuhrabgaben, die auf den Waren ruhen, festgesetzt. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach der Warenmenge, die durchschnittlich innerhalb von 1½ Monaten, bei hochsteuerbaren Waren innerhalb von 2½ Monaten umgeschlagen werden. Bei den übrigen Lagertypen wird auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet, es sei denn, dass dem Lagerhalter ein vereinfachtes Verfahren, z. B. Anschreibeverfahren, bewilligt ist.
Rz. 222
Zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren sind die Waren zu gestellen und der Überwachungszollstelle anzumelden. Diese kann die Anmeldung überprüfen und die Waren beschauen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung und ggf. Beschau sind für die Durchführung des Zolllagerverfahrens maßgebend. Sie werden auf der Anmeldung vermerkt und beurkundet. Die Überwachungszollstelle überlässt dem Anmelder anschließend die Waren zum Zolllagerverfahren. Die in das Zolllagerverfahren überführten Waren sind bei ihrer Aufnahme in das Zolllager in einer Bestandsaufzeichnung zu erfassen. Dieses wird in den Zolllagern von dem Bewilligungsinhaber geführt. Beim öffentlichen Lager des Typs II bewahrt die Überwachungszollstelle die Anmeldungen auf, sodass Bestandsaufzeichnungen entfallen. Zu einem Zolllagerverfahren können neben Nicht-Unionswaren auch Unionswaren abgefertigt werden, für die in einer besonderen Unionsregelung vorgesehen ist, dass bei ihrer Überführung in ein Zolllager Maßnahmen anwendbar sind, die grundsätzlich an eine Ausfuhr anknüpfen. Dies gilt auch im Warenverkehr für Unionswaren, die Agrarabgaben unterliegen.
Rz. 223
In einem Zolllager können auch Unionswaren gelagert werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht (z. B. wegen der Art der Ware, wegen räumlicher Verhältnisse) und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen der Gemischtlagerung werden die Unionswaren nicht in das Zolllagerverfahren überführt. Eine solche Lagerung ist von einer Bewilligung abhängig. Kann aufgrund der gemeinsamen Lagerung der zollrechtliche Status jeder einzelnen Ware nicht jederzeit festgestellt werden, darf diese Lagerung nur bewilligt werden, wenn es sich um gleichartige Waren handelt (Waren der gleichen Tarifposition, gleiche Handelsstufe, gleiche technische Merkmale). Verstöße gegen die Lagerbewilligung lassen die Zollschuld entstehen.
Rz. 224
Während der Lagerdauer dürfen die in das Zolllagerverfahren überführten Waren nur einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden, die der Erhaltung der Waren, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen. Diese Behandlung bedarf der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörde, die die Einzelheiten festlegt. Auf Antrag des Anmelders werden für die Festsetzung der Einfuhrabgaben die Beschaffenheit, der Zollwert und die Menge zugrunde gelegt, die zu berücksichtigen wären, wenn die betreffenden Waren diesen Behandlungen nicht unterzogen worden wären. Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Lagerwaren nach vorheriger Bewilligung vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Außerhalb des Zolllagers können die Waren den gleichen üblichen Behandlungen unter den gleichen Voraussetzungen wie im bewilligten Zolllager unterzogen werden. Die Zollbehörden können auch zulassen, dass die in das Zolllagerverfahren übergeführten Waren von einem Zolllager in ein anderes verbracht werden.
Rz. 225
Das Zolllagerverfahren für Nicht-Unionswaren wird beendet, wenn die Waren
- in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes besonderes Zollverfahren überführt,
- ausgeführt oder
- unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden.
Unter die gemeinsame Ag...