Rz. 277
Die Endverwendung ist ein Zollverfahren, in dem die eingeführten Waren in den freien Verkehr überführt werden und dennoch der zollamtlichen Überwachung unterliegen, um die Verwendung zu dem begünstigten Zweck zu sichern.
Rz. 278
Bei der Endverwendung ist zu unterscheiden zwischen den Vorschriften über das Verfahren und den Bestimmungen, die die Zollbegünstigung der Verwendung vorsehen. Letztere sind in erster Linie zolltarifliche Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs und der deutschenZolltarifverordnung (Art. 56 Abs. 2 Buchst. g UZK), z. B. Pferde zum Schlachten; Stiere, Färsen und Kühe bestimmter Rassen im Rahmen von Zollkontingenten, nicht zum Schlachten; Oliven zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung; Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln; Holzbrettchen zum Herstellen von Bleistiften; Zeitungsdruckpapier zum Herstellen von Zeitungen; rohe Leinengarne mit einer Lauflänge je kg von 30.000 m oder weniger zum Herstellen von gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelbindegarnen.
Außertarifliche Begünstigungen, die im Rahmen der Endverwendung gewährt werden, sind in der VO Nr. 1186/2009 (Zollbefreiungs-VO) und in der Zollverordnung (ZollV) für Übersiedlungsgut, Heiratsgut und Hausrat für Zweitwohnungen (Art. 3 bis Art. 15 und Art. 21 bis Art. 22 ZollbefreiungsVO), Ausrüstung verlegter Betriebe, Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung, Waren für Organisationen der Wohlfahrtspflege und zugunsten von Katastrophenopfern, Waren zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken, Treib- und Schmierstoffe für Straßenfahrzeuge sowie für Verteidigungsgut, Mund- und Schiffsvorrat, Speisewagenvorräte und Bordvorräte der Luftfahrzeuge, Diplomaten und Konsulargut und Ausstattung drittländischer Dienststellen, Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge sowie Treibstoffe für Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr und für Spezialcontainer.
Rz. 279
Die Verfahrensvorschriften für die Endverwendung sind in Art. 210ff., Art. 254 UZK, Art. 239 DelVO, Art. 122ff. Zollbefreiungs-VO und § 11 ZollV zusammengefasst. Zusätzliche abweichende Bestimmungen enthalten z. B. VO Nr. 2695/77, ABl Nr. L 314/14 (Schiffs- und Flugzeugbau) und VO Nr. 1775/77, ABl Nr. L 195/5 (Erdölerzeugnisse).
Rz. 280
Im Gegensatz zur früheren Regelung ist die Endverwendung keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, sondern eine Überführung in ein besonderes Verfahren. In die bewilligte Endverwendung übergeführten Waren können aufgrund ihres besonderen Zwecks zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Gleichwohl wird eine zollamtliche Überwachung aufrechterhalten (Art. 134 Abs. 1 UA 3 UZK) und endet, wenn die Waren zu den Zwecken ihrer Abgabenvergünstigung verwendet wurden.
Rz. 281
Die Abfertigung zur Endverwendung bedarf grundsätzlich einer vorherigen Bewilligung. Bewilligungen können auch rückwirkend erteilt werden. Der Inhaber der Bewilligung hat sich zu verpflichten, die Waren zu den besonderen Zwecken zu verwenden und die Verpflichtung auf andere Personen zu übertragen. Bei Verstoß kann eine Zollschuld gem. Art. 77 Abs. 1 Buchst. b UZK entstehen. Liegen die Voraussetzungen für die Abfertigung der Endverwendung nicht vor, entsteht im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung hierzu eine Zollschuld nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. c UZK. Für die Endverwendung ist im Regelfall die Abrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorzulegen (Art. 175 DelVO). Auch in der Endverwendung können Ersatzwaren eingesetzt werden.
Rz. 282
Die Endverwendung ist bleibende, nicht vorübergehende Verwendung. Das Verwendungsverfahren endet, wenn der begünstigte Zweck erreicht ist. Die Waren unterliegen dann nicht mehr der zollamtlichen Überwachung. Sind Waren zur wiederholten Verwendung geeignet, können die Zollbehörden anordnen, dass die Waren bis zu zwei Jahre nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung bleiben.
Rz. 283
Mit der Beendigung der Verwendung zu besonderen Zwecken entsteht keine Zollschuld; es verbleibt dann endgültig bei der Zollbegünstigung. Eine Zollschuld kann bis zur Beendigung der Verwendung entstehen, und zwar durch zweckwidrige Verwendung oder durch den nicht fristgerechten Nachweis der Verwendung (es sei denn, dass nachgewiesen ist, dass die Waren vor Ablauf der Frist bei zweckgerechter Verwendung untergegangen sind). Bei der Be- oder Verarbeitung der Waren anfallende Abfälle oder Überreste (sog. Negativerzeugnisse) sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwunds gelten als der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt. Dagegen sind Reste, die bei einer zollamtlichen Zerstörung anfallen, zu einem Zollverfahren anzumelden.
Rz. 284
Zollschuldner wird
- bei der Überführung der Waren in die Endverwendung derjenig...