Rz. 321
Nach § 21 Abs. 3 UStG kann die Zahlung der EUSt ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann. Diese Vorschrift wurde durch das UStG 1980 eingefügt und entspricht der früheren Verwaltungsübung. Danach wird, ausgenommen im Fall des Einzelaufschubs, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs im Regelfall Sicherheit für EUSt nicht verlangt, wenn Gegenstände für Unternehmen zum Vorsteuerabzug Berechtigter eingeführt wurden; im Übrigen werden die Zollvorschriften sinngemäß angewendet.
Rz. 322
Grundsätzlich ist die EUSt mit Ablauf der nach der von der Zollstelle gesetzten Zahlungsfrist, die zehn Tage nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids nicht überschreiten darf, fällig (Art. 108 Abs. 1 UA 2 UZK). Auf Antrag gewährt die Zollbehörde unter den Voraussetzungen der Art. 110ff. UZK Zahlungserleichterung in Form des Zahlungsaufschubs, durch den die Fälligkeit der Abgaben hinausgeschoben wird.
Rz. 323
Die eigenständige Regelung der Sicherheitsleistung bei Zahlungsaufschub in § 21 Abs. 3 UStG ist erforderlich, weil die Vorschriften der AO (§ 223) und des Zollrechts (Art. 110ff. UZK) Zahlungsaufschub nur gegen Sicherheit vorsehen. Nach Art. 195 Abs. 1 UZK ist der Zahlungsaufschub von der Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig; diese Regelung entspricht § 223 AO. Die Aufschubfrist beträgt 30 Tage. Diese Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, der auf den Tag der buchmäßigen Erfassung (Einzelaufschub) bzw. dem Ende des Globalisierungszeitraums folgt (Globalaufschub). Wird Aufschub für einen Kalendermonat gewährt (Regelfall), können die Zollbehörden zur Vereinfachung bestimmen, dass die aufgeschobenen Abgaben spätestens am 16. Tag des Monats, der auf den Globalisierungszeitraum folgt, zu entrichten sind. Bei Zahlungsaufschub, der für einen Globalzeitraum gewährt wird, trifft § 21 Abs. 3a UStG für die EUSt eine eigenständige Regelung hinsichtlich ihrer Fälligkeit. Die EUSt wird erst am 26. des zweiten auf den Globalisierungszeitraum folgenden Kalendermonats fällig. Für sonstige Zahlungserleichterungen (z. B. Stundung, Ratenzahlung) ist der Zinssatz harmonisiert worden und tritt an die Stelle von Stundungszinsen oder Säumniszuschlägen.
Rz. 324
§ 21 Abs. 3 UStG gewährt den sicherheitslosen Zahlungsaufschub nicht nur dem Unternehmer, der die zu zahlende EUSt als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG abziehen kann (d. h. der den Gegenstand für sein Unternehmen einführt), sondern auch generell jedem Unternehmer, wenn die zu zahlende EUSt als Vorsteuer abgezogen werden kann. Der sicherheitslose Zahlungsaufschub kommt auch für Vertreter des Zollbeteiligten in Betracht (z. B. Spediteur), wenn der vertretene Unternehmer hinsichtlich des eingeführten Gegenstands zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, der Vertreter aber selbst EUSt-Schuldner ist. Von der Möglichkeit, sicherheitslosen Zahlungsaufschub – unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – für die EUSt nach § 21 Abs. 3 UStG zu gewähren, machen die Zollbehörden grundsätzlich Gebrauch, wenn die Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Rz. 325
Kann die EUSt nicht in voller Höhe als Vorsteuer geltend gemacht werden, bleibt es bei der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Sicherheitsleistung.