4.2.1 Allgemeines
Rz. 38
Die Aufzeichnungspflicht gilt für alle Bemessungsgrundlagen i. S. d. § 22 Abs. 2 UStG, soweit nicht durch das UStG oder durch die UStDV eine Einschränkung ihres Umfangs eintritt.
4.2.2 Aufzeichnungen bei Kleinunternehmern (§ 65 UStDV i. V. m. § 19 Abs. 1 UStG)
Rz. 39
Nach § 19 Abs. 1 UStG sind grundsätzlich auch die Umsätze der Kleinunternehmer mit den sich nach § 12 UStG ergebenden Steuersätzen zu besteuern. Grundsätzlich sind auch Kleinunternehmer zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt. Sie unterliegen insofern in vollem Umfang den allgemeinen Bestimmungen des UStG.
Rz. 40
Bei Unternehmern, deren Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer
- im vorangegangenen Kj. 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
- im laufenden Kj. 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird,
wird die USt allerdings zur Vereinfachung für Unternehmer und Verwaltung gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben. Die Unternehmer sind gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und dürfen in ihren Rechnungen keine USt gesondert ausweisen. Näheres s. in der Kommentierung zu § 19 UStG.
Rz. 41
Kleinunternehmer, die die Sonderregelung des § 19 Abs. 1 UStG anwenden, sind gem. § 22 Abs. 6 Nr. 2 UStG i. V. m. § 65 UStDV von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 bis 4 UStG weitgehend befreit. Diese Befreiung entspricht dem beabsichtigten Zweck der Vereinfachung. Um jedoch die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Regelungen des § 19 Abs. 1 UStG prüfen zu können, sind auch die Kleinunternehmer nicht völlig von Aufzeichnungspflichten entlastet.
Rz. 42 – 43 einstweilen frei
4.2.3 Aufzeichnungen bei Unternehmern, die ihre Vorsteuern nach einem Durchschnittssatz berechnen (§§ 66 u. 66a UStDV i. V. m. §§ 23 u. 23a UStG)
Rz. 44
In dem Umfang, in dem der Vorsteuerabzug auf der Grundlage einer Durchschnittssatzberechnung erfolgt, ist eine Aufzeichnung der Vorumsätze i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nicht erforderlich. Nach § 22 Abs. 6 Nr. 1 UStG i. V. m. §§ 66, 69 und 70 UStDV ist der Unternehmer deshalb insoweit von den Aufzeichnungspflichten befreit, als er seine abziehbare Vorsteuer ganz oder teilweise nach einem Durchschnittssatz berechnet. Er braucht die folgenden Bemessungsgrundlagen nicht aufzuzeichnen:
- die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen an den Unternehmer für sein Unternehmen i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG – Vorsteuerbeträge – und
- die Bemessungsgrundlagen i. S. d. § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG für die Einfuhr;
s. a. § 23 UStG Rz. 73f und § 23a UStG Rz. 23.