Rz. 138
Zentralregulierer sind Unternehmen, die – z. B. in Form von Genossenschaften – die Aufgabe übernommen haben, Warenrechnungen der ihnen als Mitglieder (Genossen) angeschlossenen Unternehmer zu begleichen. Dabei werden die an die Mitglieder gerichteten Rechnungen sofort unter Inanspruchnahme von Skonto bezahlt. Das Mitglied kann den Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung eines längeren Zahlungsziels an das Zentralregulierungsunternehmen entrichten. Zahlt der Unternehmer nach Ablauf der Skontofrist, entsteht folgende praktische Schwierigkeit:
Rz. 139
Aufgrund des vom Zentralregulierer beanspruchten Skontobetrags hat das Mitglied gem. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG seinen Vorsteuerabzug aus der Warenlieferung zu berichtigen. Da das Mitglied selbst bei Bezahlung an den Zentralregulierer kein Skonto in Abzug gebracht hat, kann es der Verpflichtung zur Aufzeichnung der Vorsteuerberichtigung (Rz. 260ff.) nicht unmittelbar bei Buchung der Zahlung nachkommen. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, hat der Zentralregulierer früher dem Mitglied mitgeteilt, in welcher Höhe und aus welcher Rechnung jeweils Skontoabzüge in Anspruch genommen worden sind. – Da dieses Verfahren wegen der Vielzahl zu fertigender Mitteilungen nicht praktikabel war, hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 S. 6 UStG zugelassen, dass die Vorsteuerberichtigung beim Unternehmer unterbleibt, wenn das Zentralregulierungsunternehmen den durch die Vorsteuerberichtigung entstehenden Steuerbetrag an das FA abführt. Dem Zentralregulierungsunternehmen wird insofern gestattet, eine – von der eigentlichen Gesetzessystematik her – bei einem anderen Unternehmer (nämlich dem Mitglied) entstandene Steuer zu entrichten (für die er nunmehr zum Steuerschuldner wird). Zum Zentralregulierungsgeschäft vgl. auch § 17 UStG Rz. 135ff.
Rz. 140
Die Steuerzahlung des Zentralregulierers hängt nicht mit dessen eigenen Umsätzen und Leistungsbezügen zusammen. Aus diesem Grund – und um der Finanzverwaltung die Überprüfung der Vorsteuerberichtigung zu ermöglichen – hat der Zentralregulierer diese Besteuerungsgrundlage aufzuzeichnen. Eine Aufzeichnungspflicht des Mitglieds besteht insoweit nicht. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 6 UStG hat der Unternehmer, der im Fall des § 17 Abs. 1 S. 6 UStG die auf die Minderung des Entgelts entfallende Steuer an das FA entrichtet, den Betrag der Entgeltsminderung gesondert aufzuzeichnen. Vorgesehen ist insoweit grundsätzlich das Nettoverfahren; das Zentralregulierungsunternehmen kann die Aufzeichnungspflicht nach § 63 Abs. 3 Nr. 3 UStDV jedoch auch dadurch erfüllen, dass es die Entgeltsminderung und die darauf entfallende Minderung des Steuerbetrags in einer Summe statt der Entgeltsminderung aufzeichnet.
Rz. 141
Die Verpflichtung des § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG zur Trennung der Entgelte nach steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen sowie nach Steuersätzen gilt auch für die Zentralregulierungsunternehmen.