Rz. 78
Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage ist nach § 25 Abs. 3 S. 1 UStG jeweils auf die einzelne sonstige Leistung des Reiseveranstalters gegenüber jedem einzelnen Reisenden abzustellen. Das kann bei Pauschalreisen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, denn die Zuordnung der Reisevorleistungen wird vielfach abrechnungstechnische Probleme aufwerfen. Bis 31.12.2021 sieht § 25 Abs. 3 S. 3 UStG deshalb Erleichterungen vor. Der Unternehmer hat danach die Möglichkeit, die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen zu ermitteln. Dies kann z. B. die Marge für eine in sich abgeschlossene Reise (z. B. Kreuzfahrt) oder für sämtliche Reisen während eines bestimmten Zeitraums (Saison) in einen Zielort oder ein Zielgebiet sein. Er kann aber auch die Bemessungsgrundlage (Marge) für seine gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums bewirkten Reiseleistungen, soweit sie unter die Sonderregelung des § 25 UStG fallen, in einer Summe ermitteln. Durch diese Regelung wird im Ergebnis auch eine Saldierung negativer Margen (Rz. 72) mit positiven Margen ermöglicht.
Beispiel (nach Abschn. 25.3 Abs. 4 UStAE a. F.):
Der Unternehmer hat im Kj. Reiseleistungen i. H. v. insgesamt 2.700.000 EUR bewirkt. An touristischen Direktaufwendungen sind ihm entstanden:
Eigenleistungen |
EUR |
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% |
Beförderungen mit eigenen Bussen (davon 40 % Strecke im Inland = stpflichtig) |
500.000 |
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20 |
Reisevorleistungen |
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1. |
Beförderungen mit Luftfahrzeugen |
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a) |
über Gemeinschaftsgebiet |
200.000 |
} |
20 |
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b) |
über Drittlandsgebiet |
300.000 |
2. |
Unterkunft und Verpflegung |
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in EU-Mitgliedstaaten |
1.000.000 |
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40 |
3. |
Unterkunft und Verpflegung |
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in Drittstaaten |
500.000 |
|
20 |
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2.500.000 |
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100 |
Die Marge errechnet sich wie folgt: |
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Einnahmen aus Reiseleistungen |
2.700.000,00 EUR |
./. 20 % Eigenleistungen |
540.000,00 EUR |
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2.160.000,00 EUR |
./. Reisevorleistungen |
2.000.000,00 EUR |
Marge |
160.000,00 EUR |
davon entfallen auf Reisevorleistungen i. S. v. § 25 Abs. 2 UStG (Nr. 1b und 3) = 40 % der gesamten Reisevorleistungen – stfrei – |
64.000,00 EUR |
Reisevorleistungen (Nr. 1a und Nr. 2) = 60 % der gesamten Reisevorleistungen – stpflichtig - |
96.000,00 EUR |
/. darin enthaltene USt i. H. v. 19/119 |
15.327,73 EUR |
Bemessungsgrundlage für stpflichtige Reiseleistungen |
80.672,27 EUR |
Der Unternehmer hat danach mit 19 % zu versteuern: |
80.672,27 EUR |
1. |
stpflichtige Reiseleistungen |
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2. |
seine Beförderungsleistung, soweit sie auf das Inland |
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entfällt |
181.512,60 EUR |
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262.184,87 EUR |
nach § 25 Abs. 2 UStG sind stfrei |
64.000,00 EUR |
nicht stbar sind die auf das Ausland entfallenden |
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Beförderungsleistungen |
324.000,00 EUR |
Rz. 79
Ab 1.1.2022 fällt die Vereinfachungsregelung ersatzlos weg. Der Unternehmer muss dann die Marge für jede einzelne Reise ermitteln.
Rz. 80
Durch die Erleichterungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Rz. 78) wird die Verpflichtung zur Übermittlung von USt-Voranmeldungen nicht berührt. Soweit in diesen Fällen die Höhe der Marge für die im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsätze noch nicht feststeht, lässt die Verwaltung zu, dass der Unternehmer in der USt-Voranmeldung als Bemessungsgrundlage geschätzte Beträge zugrunde legt, die anhand der Kalkulation oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln sind. Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer zwar die Marge für jede einzelne Leistung ermittelt, ihm aber am Ende des Voranmeldungszeitraums die Höhe der Reisevorleistungen für die in diesem Zeitraum bewirkten Leistungen noch nicht bekannt ist (z. B. weil die Abrechnungen der in Anspruch genommenen Drittunternehmer erst nach Ablauf der Saison erfolgen). Es muss dabei jedoch gewährleistet sein, dass sich nach endgültiger Feststellung der Bemessungsgrundlage nicht regelmäßig höhere Abschlusszahlungen ergeben.