Rz. 64

Das nach § 25d Abs. 3 UStG zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheids vorliegen (§ 25d Abs. 4 S. 1 UStG). Prüfungspflicht und Prüfung können sich nur auf solche Unternehmern beziehen, bei denen dazu eine Veranlassung besteht, also irgendwelche konkreten Anhaltspunkte sichtbar sind. Dabei muss sich das einzelne Finanzamt auf den Bereich seiner örtlichen Zuständigkeit beschränken. Die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen in jedem Fall des Vorsteuerabzugs würde viel zu weit führen und uferlose Ermittlungen bedeuten. Bestehen dagegen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen, so muss die Regelung des § 25d Abs. 4 S. 1 UStG für sich als überflüssig angesehen werden[1], da die entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen ohnehin Pflicht der zuständigen Finanzbehörde sind.

 

Rz. 65

Liegen nach Auffassung des Finanzamts die Haftungsvoraussetzungen vor, hat es den Unternehmer regelmäßig zunächst anzuhören.[2]

 

Rz. 66

Bis zum Abschluss seiner Prüfung kann das Finanzamt gem. § 25d Abs. 4 S. 2 UStG die Erteilung der Zustimmung gem. § 168 S. 2 AO versagen, diese also zunächst zurückstellen. § 25d Abs. 4 S. 1 UStG muss also im Zusammenhang mit § 25d Abs. 4 S. 2 UStG gesehen werden. Diese Vorschrift behandelt die Fälle, in denen Steueranmeldungen wie die USt-Voranmeldungen (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG) und die USt-Jahreserklärung abzugeben sind, diese Steueranmeldungen jedoch abweichend von § 168 S. 1 AO nach S. 2 dieser Vorschrift ausnahmsweise erst mit der Zustimmung des Finanzamts als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung behandelt werden. Das sind die Fälle, in denen die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung führt. Es könnten jedoch nicht alle diese Fälle als solche mit konkreter Veranlassung angesehen werden. Sie kommen in Massen und aus den verschiedensten Gründen vor, ohne dass das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen nach § 25d Abs. 1 S. 1 UStG nahe liegt oder damit irgendwie zu rechnen ist. Für das Versagen der Zustimmung nach § 168 Abs. 2 AO müssen also erheblich konkretere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen vorhanden sein. Im Übrigen würde in den normalen Fällen des § 168 S. 2 AO für die Zeit der Überprüfung das Fordern einer Sicherheitsleistung nach § 18f UStG ausreichen. Ein Versagen der Zustimmung, auch wenn es nur zeitweilig geschieht, wäre als zu weit gehende Maßnahme ein Übermaß. Für ein Prüfungsverfahren nach § 25d Abs. 4 S. 3 UStG bleiben danach ausschließlich die Fälle übrig, in denen der Verdacht auf ein USt-Karussell besteht.

 

Rz. 67

Für die Festsetzung gem. § 167 Abs. 1 S. 1 AO soll nach § 25d Abs. 4 S. 3 UStG das Versagen der Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 25d Abs. 4 S. 2 UStG möglich sein. Führt also die Steuerfestsetzung anstelle der Steueranmeldung (z. B. im Fall der Abweichung von der Steueranmeldung) zu einer Änderung zugunsten des Unternehmers oder zu einer Steuervergütung z. B. durch einen Vorsteuerüberhang, so gelten die Ausführungen in Rz. 66 entsprechend. Nur beim Vorliegen von Verdachtsmomenten für ein USt-Karussell soll die Festsetzung — zunächst — abgelehnt werden können. M.E. ist allerdings diese Abhängigkeit der Festsetzung vom Prüfungsergebnis nicht die zutreffende Maßnahme. Vielmehr sollte nach § 18f UStG die Sicherheit gefordert werden.[3]

[1] Nieskens, UR 2002, 53ff.; ders., in Rau/Dürrwächter, UStG, § 25d UStG Rz. 56 unter Verweis auf Widmann, DB 2002, 166.
[3] Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 18f UStG Rz. 18; vgl. aber auch Blesinger, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 25d UStG Rz. 97.

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