Rz. 174

Gem. des mit dem durch das JStG 2022[1] mWv 1.1.2024 eingeführten § 22g Abs. 5 UStG (Rz. 17) ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines Monats zu berichtigen oder zu vervollständigen, wenn er nachträglich erkennt, dass die übermittelten Zahlungsinformationen unrichtig oder unvollständig sind. In der Gesetzesbegründung findet sich hierzu lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes.

 

Rz. 174a

Tatsächlich gibt es zu dieser "Berichtigungsverpflichtung" bisher nicht viel zu erläutern, auch sie ist zu neu; sie entspricht aber im Wesentlichen den bei anderen Berichtigungspflichten des UStG bestehenden Pflichten.[2] Bei ihrer Verletzung kommt dann jedenfalls u. U. die Sanktionsnorm des § 26a Abs. 2 Nr. 9 UStG als Ordnungswidrigkeit zum Tragen. Im Rahmen der möglichen Ahndung eines Verstoßes als Ordnungswidrigkeit wird allerdings immer zu berücksichtigen sein, dass sich bei der Aufzeichnung und Berichtigung von derartig langen Nummern wie IBAN, BIC oder auch der USt-IdNr. sehr schnell Zahlendreher einschleichen können; jede Ahndung wird hier immer die besondere Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erfordern.

Rz. 174b – 174c einstweilen frei

[1] BGBl I 2022, 2294.
[2] Vgl. zu Einzelheiten hier § 22g UStG Rz. 31f.

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