Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 27a Umsatzsteuer-Identi ... / 2.6.3 Wirkungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Dr. Martin Kemper
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

2.6.3.1 Allgemeines

 

Rz. 92

Die Erteilung einer USt-IdNr. an einen Unternehmer stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar (Rz. 73). Die Wirkung einer einmal erteilten USt-IdNr. beschränkt sich nicht nur auf die eines Ordnungsmerkmals und Kontrollinstruments für innergemeinschaftliche Lieferungen,[1] obwohl das der wichtigste Grund zur Schaffung der Regelung war. Der USt-IdNr. kommen daneben insbesondere eine Beweis- oder Indizfunktion, eine Abrechnungsfunktion sowie einige weitere Funktionen zu.[2] Bis zum 31.12.2009 war die erteilte USt-IdNr. darüber hinaus ein Merkmal, welches der Unternehmer rechtsgestaltend bei bestimmten sonstigen Leistungen einsetzen konnte bzw. musste, um die Steuerbarkeit dieser Umsätze durch die Wahl des Leistungsorts zu beeinflussen.[3] Durch die aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie[4] geschaffene Neuregelung des Orts der Leistung bei den sonstigen Leistungen – insbesondere durch die Neufassung des § 3a und des § 3b UStG – bestehen diese Gestaltungsmöglichkeiten aber seit dem 1.1.2010 nur noch beschränkt (Rz. 101). Allerdings kommt der USt-IdNr. seit dieser Gesetzesänderung als Indiz für die Unternehmereigenschaft bei zwischenunternehmerischen sonstigen Leistungen eine wichtige Indizfunktion für die Unternehmereigenschaft der Beteiligten zu.[5]

Seit dem 1.1.2020 hat sich die Bedeutung der USt-IdNr. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen deutlich erhöht[6], denn die gültige USt-IdNr. des Leistungsempfängers ist nunmehr nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG die materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung solcher innergemeinschaftlicher Lieferungen (Rz. 97a). Zudem ist auch die Abgabe einer ordnungsgemäßen ZM nach § 18a UStG zur Voraussetzung der Steuerbefreiung geworden (§ 4 Nr. 1b UStG); eine solche kann aber nur mit der USt-IdNr. des jeweiligen Leistungsempfängers abgegeben werden.

 

Rz. 92a

In den letzten Jahren kommt der USt-IdNr. – insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des EuGH[7] – eine zunehmend große Bedeutung in solchen Fällen zu, in denen sie "unrichtig" verwendet wird. Gemeint ist damit etwa die Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Unternehmers. Problematisch ist aber auch der Fall, in dem der Leistungsempfänger dem Leistenden seine bestehende USt-IdNr. nicht mitteilt. In diesen Fällen geht es dann nicht nur um die formalen Mängel wegen des Fehlens der richtigen USt-IdNr., sondern vor allem um die Versagung der Steuerfreiheit einer Leistung.[8] Mit dieser Entwicklung wird die USt-IdNr. immer mehr zum zentralen Merkmal bei grenzüberschreitenden Leistungsaustauschen in der Europäischen Union.

[1] Klenk, in Sölch/Ringleb, UStG, § 27a UStG Rz. 3 und Sterzinger, BB 2010, 1062.
[2] Vgl. hier in Rz. 94ff. und Rz. 98ff.; hinzuweisen ist darauf, dass die hier verwendete Terminologie uneinheitlich ist; vgl. z. B. Slotty-Harms, UVR 2010, 272.
[3] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 UStG Rz. 16.
[4] Richtlinie 2008/8/EG des Rates v. 12.2.2008, ABl.EU 2008, NR. L 44, 11.
[5] Vgl. nur § 3a Abs. 2 UStG; i. d. S. auch Slotty-Harms, UVR 2010, 272.
[6] Eingefügt durch Art. 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019, 2451.
[7] Vgl. dazu nur EuGH v. 27.9.2012, C-587/10, VStR, UR 2012, 832.
[8] Vgl. dazu z. B. Lohse, BB 2015, 1942.

2.6.3.2 Kontrollfunktion

 

Rz. 93

Die Kontrollfunktion der USt-IdNr. wird zunächst durch die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der ZM nach § 18a UStG[1] für jeden Unternehmer, der innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat, umgesetzt. In einer ZM sind – neben den persönlichen Angaben des meldenden Unternehmers – die jeweiligen USt-IdNrn. der Leistungsempfänger in anderen Mitgliedstaaten und die Summe der an diese Unternehmer ausgeführten Lieferungen im Meldezeitraum anzugeben.[2] Dies ermöglicht den grenzüberschreitenden elektronischen Abgleich der innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen in der Europäischen Union, mithin also die – theoretisch mögliche – vollständige Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, die allerdings inhaltlich auf die Summe der Leistungen eines jeden Unternehmers für eine bestimmte Periode beschränkt ist. Anders ausgedrückt lässt sich damit über die USt-IdNr. der innergemeinschaftliche Leistungsaustausch von Unternehmern unionsweit kontrollieren.

[1] Für die meisten Lieferungen gilt seit dem 1.7.2010 nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG die Pflicht zur monatlichen Abgabe einer ZM; vgl. zum Meldezeitraum auch § 18a Rz. 100ff.
[2] Vgl. zu Einzelheiten in der Kommentierung zu § 18a UStG.

2.6.3.3 Beweisfunktion

 

Rz. 94

Des Weiteren kommt der USt-IdNr. eine Beweis- oder Indizfunktion zu. Wer als Unternehmer im Geschäftsverkehr bei der Lieferung eines Gegenstands mit einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat eine USt-IdNr. verwendet, erklärt damit konkludent, dass er als Lieferer den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt und kein Kleinunternehmer ist und, dass er als Erwerber den Liefergegenstand für sein Unternehmen erwirbt,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    1.411
  • Trennungsunterhalt / 5 Steuerliche Berücksichtigung
    1.085
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    971
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    857
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    692
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    501
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    467
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    423
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    415
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    406
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    392
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    389
  • Einsatzwechseltätigkeit / 2.2 Verpflegungskosten
    331
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.6 Hofstelle
    330
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    323
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    322
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    317
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    316
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    314
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.14.2 Erbfallkosten (Zeilen 98 bis 103)
    307
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Zusammenfassende Meldungen innerhalb der EU: Angaben in der Zusammenfassenden Meldung
Schreiben
Bild: Haufe Online Redaktion

Bestimmte Angaben müssen Unternehmer in ihren ZM machen. Dabei wird unterschieden, ob es sich um eine innergemeinschaftliche Warenlieferung (§ 18a Abs. 7 Satz Nr. 1 UStG), eine innergemeinschaftliche Dienstleistung (§ 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG) oder eine Verbringung (§ 18a Abs. 7 Nr. 2 UStG) oder ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft (§ 18a Abs. 7 Nr. 4 UStG) handelt. Für Beförderungs- oder Versendungsfälle gemäß § 6b Abs. 1 UStG gilt § 18a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2a UStG. Für den, der hier ohne Sorgfalt vorgeht und zu späte oder fehlerhafte Angaben macht, kann es teuer werden, denn die Berichtigung ist immer Pflicht.


BMF Referentenentwurf: Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern
Zahlen, Ziffern, abstrakt
Bild: Adobe Systems

Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) i. S. des § 139c AO startet zum 30.9.2024. Ab diesem Zeitpunkt soll mit der initialen Vergabe der W-IdNr. begonnen werden.


Überblick mit 230 Grafiken: Umsatzsteuerrecht visualisiert
Umsatzsteuerrecht visualisiert
Bild: Haufe Shop

Ein Bild sagt mehr als tausend Worte! Unter diesem Motto zeigt das Buch umsatzsteuerliche Zusammenhänge und auch komplexe Sachverhalte vor allem in Form von Grafiken und Schaubildern. Die Abfolge der Themen orientiert sich am Aufbau des deutschen Umsatzsteuergesetzes.


Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrechtliche Vorgaben
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrechtliche Vorgaben

  Rz. 16 § 27a UStG ist die (nicht ganz vollständige) inländische Umsetzung von Unionsrecht. Die unionsrechtlichen Grundlagen des § 27a UStG finden sich in den Art. 214ff. MwStSystRL.[1] Diese Regelungen entsprechen den durch die MwStSystRL ersetzten ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren