Rz. 34
2. | Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer (der kein Lieferer mehr ist) befördert oder versendet, ist nach 3 Abs. 6a S. 3 UStG die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen.[1] |
Abnehmer C erwirbt Ware beim Einzelhändler B, der diese nicht vorrätig hat. B bestellt die Ware beim Hersteller A. C beauftragt die Spedition S, die Ware unmittelbar bei A abzuholen.
Es handelt sich um ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG. Die Versendung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen, und zwar der Lieferung von B an C (Veranlassung der Versendung durch C). Hierfür bestimmt sich der Ort der (bewegten) Lieferung nach § 3 Abs. 6a S. 2 UStG. Der Ort der (ruhenden) Lieferung des A an B bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG.
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