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2. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer (der kein Lieferer mehr ist) befördert oder versendet, ist nach 3 Abs. 6a S. 3 UStG die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen.[1]
 
Praxis-Beispiel

Abnehmer C erwirbt Ware beim Einzelhändler B, der diese nicht vorrätig hat. B bestellt die Ware beim Hersteller A. C beauftragt die Spedition S, die Ware unmittelbar bei A abzuholen.

Es handelt sich um ein Reihengeschäft nach § 3 Abs. 6a S. 1 UStG. Die Versendung ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen, und zwar der Lieferung von B an C (Veranlassung der Versendung durch C). Hierfür bestimmt sich der Ort der (bewegten) Lieferung nach § 3 Abs. 6a S. 2 UStG. Der Ort der (ruhenden) Lieferung des A an B bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 UStG.

[1] So bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift die Ansicht der Finanzverwaltung hinsichtlich der Vorgängervorschrift in § 3 Abs. 6 S. 5 und S. 6 a. F.: Abschn. 3.14 Abs. 8 S. 2 UStAE.

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