Rz. 10

Die in § 3 Abs. 11 UStG normierten Grundsätze wirken sich auch auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage aus. Beim Leistungseinkauf bestimmt sich die Bemessungsgrundlage im Verhältnis des Dritten zum Kommissionär nach dem vereinbarten Entgelt abzüglich USt ggf. zuzüglich vereinbarter Provision und Aufwendungsersatz.[1] Im Verhältnis Auftragnehmer (Kommissionär) zum Auftraggeber (Kommittent) bestimmt sich die Bemessungsgrundlage danach, was der Kommissionär von seinem Auftraggeber aufgrund der Ausführung des Auftrags erhält (regelmäßig sein Aufwand gegenüber dem Leistenden), abzüglich USt. Seine Provision und eventuellen Aufwendungsersatz kann der Kommissionär entweder verdeckt in dieses Entgelt einbeziehen oder als gesonderten Entgeltsbestandteil ausweisen. Beim Leistungsverkauf bestimmt sich die Bemessungsgrundlage im Verhältnis Kommissionär zum Dritten danach, was der Dritte aufwendet, abzüglich USt. Bemessungsgrundlage für die (fingierte) Leistung des Auftraggebers an den Kommissionär ist das, was der Kommissionär aus dem Geschäft mit dem Dritten vereinnahmt hat, abzüglich verauslagter Kosten sowie vereinbarter Provision und abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer.[2]

[1] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 731.
[2] Martin, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3 UStG Rz. 728.

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