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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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1 Rechtsentwicklung der Vorschrift

 

Rz. 1

Bis zum 31.12.1967 enthielt § 3 des UStG lediglich die Bestimmung der Begriffe "Lieferung" und "Werklieferung", während die Sonderfälle der Lieferung (Reihen- und Kommissionsgeschäfte), der Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung sowie die Tauschgeschäfte in den §§ 2 bis 9 und 17 der Durchführungsbestimmungen zum UStG 1951 (UStDB 1951) geregelt waren. Zum 1.1.1968 wurden diese Regelungen in § 3 UStG 1967 zusammengefasst. Inhaltliche Änderungen gegenüber dem Recht aus der Zeit vor dem 1.1.1968 sind dabei nur vereinzelt zu finden. So wurde z. B. in § 3 Abs. 7 UStG das sog. "erweiterte Versendungsgeschäft" des § 5 Abs. 3 UStDB 1951 nicht übernommen und das "Beförderungsgeschäft" dem "Versendungsgeschäft" gleichgestellt.

Zum 1.1.1973 wurde § 3 Abs. 10 UStG durch Art. 6 § 1 Nr. 1 StÄndG 1973[1] um Regelungen zum Leistungsort bei den der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen ergänzt.

 

Rz. 2

Die Regelungen in den Abs. 1 bis 6, Abs. 8 (jetzt Abs. 9), Abs. 9 (jetzt Abs. 10) und Abs. 12 des § 3 UStG 1967/1973 wurden zum 1.1.1980 unverändert in das UStG 1980[2] übernommen. Im Übrigen ergaben sich zahlreiche Änderungen infolge der Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die Vorgaben der 6. EG-Richtlinie:

  • Die Begriffe "Beförderung" und "Versendung" wurden in § 3 Abs. 7 UStG weiter gefasst.
  • § 3 Abs. 8 UStG wurde neu eingefügt. Danach wird der Ort einer Beförderungs- oder Versendungslieferung in das Einfuhrland verlagert, wenn der Lieferer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
  • Die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung[3] wurden grundlegend geändert (§ 3a UStG sowie teilweise §§ 1 Abs. 3, 25 UStG 1980 und § 1 UStDV).
  • § 3 Abs. 11 UStG 1967/1973 betreffend die Besorgung von Beförderungen im Ausland wurde durch die Neuregelung in § 3 Abs. 11 US...

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    Umsatzsteuergesetz / § 3 Lieferung, sonstige Leistung
    Umsatzsteuergesetz / § 3 Lieferung, sonstige Leistung

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