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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3a Ort der sonstigen Le ... / 4 Inhalt der Regelung

Dr. Martin Kemper
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4.1 Allgemeines

4.1.1 Die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistungen im Überblick und die Rechtsquellen

 

Rz. 55

§ 3a UStG bestimmt den Ort der Leistung bei einem großen Teil der im Wirtschaftsleben anzutreffenden grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen; die Beförderungsleistungen als weitere wichtige spezielle sonstige Leistungen finden ihre Regelung in § 3b UStG. Allgemein spricht man unionsrechtlich bei den sonstigen Leistungen von "Dienstleistungen", gemeint ist damit aber dasselbe. Das gemeinsame europäische Umsatzsteuerrecht sieht für solche Leistungen insgesamt eine andere Lösung der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung vor, als dies bei dem leichter nachzuverfolgenden Ort einer Lieferung der Fall ist. Die Vorschrift des § 3a UStG ist auch in ihrer Neufassung ab dem 1.1.2010 inhaltlich umfangreich, von Kasuistik geprägt und (sehr) häufigen Änderungen unterworfen[1]; insoweit ist die Regelung für den nicht geschulten Gesetzesanwender schwer verständlich, obwohl die eigentliche Grundregel des Gesetzes bei Umsätzen zwischen Unternehmern einfacher ist, als dies früher der Fall war. In der Tat kann deshalb trotz der komplizierten Regelung m. E. im Großen und Ganzen nach der Gesetzesänderung im Jahr 2010 von einer Vereinfachung der Leistungsortsbestimmung gesprochen werden.[2]

Festzuhalten ist, dass die Anwendung der Ortsregelung des § 3a UStG gerade in Detailfragen sehr anspruchsvoll werden kann; das ist bereits unschwer aus dem Umfang der vorhandenen Rechtsquellen und der nachfolgenden Kommentierung erkennbar.

 

Rz. 56

Verwundern dürfen Umfang und Inhalt des deutschen § 3a UStG allerdings nicht, denn die für den deutschen Gesetzgeber verbindlichen unionsrechtlichen Rechtsquellen in den Art. 43ff. MwStSystRL enthalten die entsprechenden umfangreichen Vorgaben, welche allerdings systematisch grundlegend anders aufgebaut sind und eine ganze Reihe von Artikeln umfassen. ...

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