Rz. 43
Die Umsätze nach § 4 Nr. 11b UStG i. d. F. bis 30.6.2010 müssen dem Postwesen dienen. Dieser Begriff ist weder im UStG noch im PostG näher definiert. Nach der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr. 11b UStG i. d. F. bis 30.6.2010 sollten solche Dienste, die durch den Begriff Postwesen im herkömmlichen Sinne abgedeckt werden, unter die Steuerbefreiung fallen. Im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes hatte die Bundesregierung den Begriff des Postwesens als spezifisch postalische Beförderung von Nachrichten und Kleingütern insbesondere durch die Übermittlung in einem standardisierten und auf massenhaften Verkehr ausgelegten Transportnetz und durch festgelegte Gewichtsgrenzen umschrieben. Der Gesetzgeber ist somit wohl von den postalischen Tätigkeiten ausgegangen, die die Deutsche Bundespost innerhalb ihres Hoheitsbereichs erbrachte. Nachdem am 1.1.1998 das Postgesetz in Kraft getreten war und die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11b UStG dadurch nicht geändert wurde, konnte sich der Umfang der potenziell steuerfreien Umsätze im Wesentlichen aus dem Begriff der Postdienstleistungen nach dem PostG bestimmen.
Rz. 44
Die Umsätze nach § 4 Nr. 11b UStG i. d. F. bis 30.6.2010 müssen unmittelbar dem Postwesen dienen. Damit wird insbesondere darauf abgezielt, dass die Umsätze als Endverbrauchsumsätze unmittelbar den Postkunden zugutekommen müssen und es sich nicht um Transaktionen handeln kann, die dem Postwesen dienende Umsätze erst ermöglichen oder typischerweise in ihrem Gefolge vorkommen, wie z. B. Hilfsumsätze (z. B. Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen oder Einrichtungsgegenständen durch die DP AG). Andere mit postalischen Umsätzen in Verbindung stehende Leistungen, wie z. B. der Verkauf von Briefumschlägen, Kartons für Postpakete, Schreibwaren, Zeitschriften oder z. B. von Süßwaren, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Rz. 45
Die Umsätze nach § 4 Nr. 11b UStG i. d. F. bis 30.6.2010 müssen – insoweit ist der Wortlaut der Steuerbefreiung eindeutig – von der DP AG bewirkt werden. Umsätze anderer Unternehmer fallen auch dann nicht unter die Steuerbefreiung, wenn sie an die DP AG bewirkt werden. Zu dem Fall, dass die DP AG sog. Konsolidierern, die Inhaber einer postrechtlichen Lizenz gem. § 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 PostG sind und Briefsendungen eines oder mehrerer Absender bündeln und vorsortiert in die Briefzentren der DP AG einliefern, nachträglich Rabatte auf die offiziellen Porti für diese Briefsendungen gewährt, hat das BMF Stellung genommen.