Rz. 1
Nach § 4 Nr. 13 UStG sind bestimmte Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften i. S. d. Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer steuerbefreit. Das WoEigG unterscheidet zwischen dem Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer und dem gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes i. V. m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Das gemeinschaftliche Eigentum wird i. d. R. von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet. Im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben erbringen die Wohnungseigentümergemeinschaften neben nicht steuerbaren Gemeinschaftsleistungen, die den Gesamtbelangen aller Mitglieder dienen, auch steuerbare Sonderleistungen an einzelne Mitglieder. Die hierauf entfallende USt müsste von den Wohnungseigentümern getragen werden. Bei Mietern und Eigentümern von Grundstücken (z. B. Einfamilienhäusern) tritt eine entsprechende Umsatzsteuerbelastung nicht ein. § 4 Nr. 13 UStG dient daher vorrangig dazu, die Wohnungs- und Teileigentümer hinsichtlich der Umsatzsteuerbelastung den Mietern und Eigentümern von z. B. Einfamilienhäusern so weit wie möglich gleichzustellen. Ohne die Steuerbefreiung unterlägen die von der Gemeinschaft erbrachten Leistungen der USt. Diese wäre auf die Mitglieder umzulegen und von ihnen - i. d. R. ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs – zu tragen.
Rz. 2
Weiterer Zweck der Vorschrift ist es, Schwierigkeiten bei der Abgrenzung steuerbarer und nichtsteuerbarer Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften zuvermeiden. § 4 Nr. 13 UStG befreit somit im Wesentlichen Leistungen, die, würden sie bei einer Vermietungsleistung gegenüber den Mietern erbracht, nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei wären, weil sie als unselbstständige Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietungsleistung behandelt würden. Das gilt z. B. für Leistungen, die i. d. R. als Nebenleistungen zu einer Vermietungsleistung anzusehen sind, wie z. B. die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter.