Rz. 3

§ 4 Nr. 13 UStG war aus § 4 Nr. 13 UStG 1973 in das UStG 1980 übernommen worden. Im Zuge dieser Übernahme wurde durch die Einfügung der Worte "und Teileigentümer" klar gestellt, dass die Steuerbefreiung der Wohnungseigentümergemeinschaften nicht nur für Leistungen an Wohnungseigentümer, sondern auch für Leistungen an Teileigentümer (Eigentümer von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen) gilt.[1] Im Übrigen ist die Vorschrift seither unverändert geblieben.

[1] Vgl. BMF v. 7.4.1980, IV A 3 – S 7169 – 1/80, BStBl I 1980, 222.

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