Rz. 3

§ 4 Nr. 18a UStG war durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des StÄndG 1992 v. 25.2.1992[1] neu in das Gesetz aufgenommen worden, und zwar mWv 1.1.1992.[2]

 

Rz. 4

Die Steuerbefreiung war im Regierungsentwurf eines Steueränderungsgesetzes 1992[3] noch nicht enthalten, sondern geht auf die Beratungen im Finanzausschuss zurück.[4]

 

Rz. 4a

Mit Art. 7 des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v. 18.7.2017[5] wurde in § 4 Nr. 18a UStG mWv 29.7.2017[6] die zusätzliche Bedingung für die Steuerbefreiung geschaffen, dass die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.[7] Für solche von staatlicher Finanzierung ausgeschlossener Parteien kommt somit für Verbundleistungen ab 29.7.2017 die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18a UStG nicht mehr in Betracht.

[1] BGBl I 1992, 297; BStBl I 1992, 146.
[2] Art. 40 Abs. 2 des StÄndG 1992.
[3] BT-Drs. 12/1368, 12/1466; gleichlautender Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drs. 12/1108.
[4] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss, BT-Drs. 12 /1506, 178.
[5] BGBl I 2017, 2730.
[6] Art. 8 des Gesetzes v. 18.7.2017.
[7] Zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 18/12358.

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