Wichtige Neuerungen ab dem 1.1.2020


Zusammenfassende Meldungen: Wichtige Neuerungen ab dem 1.1.2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist u.a. der Art. 138 MwStSystRL umgesetzt und Sofortmaßnahmen ("Quick Fixes") eingeführt werden.

Ab 1.1.2020: Einführung von Sofortmaßnahmen ("Quick fixes")

Mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (JStG 2019) wurde mit der Neufassung des § 4 Nr. 1 Buchst. b und des § 6a UStG u.a. der Art. 138 MwStSystRL (lt. Rat für Wirtschaft und Finanzen – ECOFIN – v. 2.10.2018: Einführung von Sofortmaßnahmen/"Quick Fixes") umgesetzt.

So setzt die Steuerbefreiung gem. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ab 1.1.2020 ausdrücklich voraus,

  • dass der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den bzw. die die Lieferung erfolgt,
  • für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert ist, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und
  • der Steuerpflichtige dem Lieferer diese Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bzw. auch die USt-IdNr. genannt, mitgeteilt hat.

Die Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL gilt nicht, wenn

  • der Lieferer die Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach den Art. 262 und 263 MwStSystRL nicht erfüllt hat oder
  • die Zusammenfassende Meldung nicht die gem. Art. 264 MwStSystRL erforderlichen korrekten Informationen zur Lieferung enthält (Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL)

Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Daraus folgt, dass die Aufzeichnung einer gültigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer bzw. USt-IdNr. des Abnehmers einer innergemeinschaftlichen Lieferung und die korrekte Abgabe einer ZM über diese Lieferung materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind. Es ist daher ab 2020 grundsätzlich nicht mehr möglich, die Steuerbefreiung geltend zu machen, ohne dass der Abnehmer dem Lieferer eine gültige (ausländische) USt-IdNr. mitgeteilt hat (Ausnahme: Art. 138 Abs. 1a Halbs. 2 MwStSystRL).

Wichtig: Aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung für innergemeinschaftliche Lieferungen beachten!

Die Finanzverwaltung hat ein Einführungsschreiben zu den geänderten Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 9.10.2020, III C 3 - S 7140/19/10002:007).

Lt. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei, wenn der Lieferer insgesamt keine ZM abgegeben hat oder wenn er die entsprechende Lieferung nicht oder unrichtig in der ZM erklärt hat. Obwohl § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG keine zeitliche Komponente enthält, hatte die Finanzverwaltung bisher die Auffassung vertreten, dass die Steuerbefreiung zu versagen war, wenn eine nicht eingereichte oder fehlerhafte ZM nicht innerhalb der Monatsfrist korrigiert wurde. Eine Korrekturmöglichkeit bestand lt. Finanzverwaltung danach nicht mehr.

Im Nachgang zur Veröffentlichung des o. g. BMF-Schreibens hat sich dann lt. Finanzverwaltung ein weiterer Anpassungsbedarf ergeben, um in der Praxis aufgekommene Zweifelsfragen zur Abgabe der ZM im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beantworten (BMF, Schreiben v. 20.5.2022, III C 3 - S 7140/19/10002:011, Abschn. 4.1.2 UStAE).

Gibt der Unternehmer die ZM für den betreffenden Meldezeitraum nicht, unrichtig oder unvollständig ab, erfüllt er die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG nicht (Abschn. 4.1.2 Satz 2 UStAE). Die Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann immer erst nachträglich getroffen werden, da die Abgabe einer ZM zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer erst später, nämlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums erfolgt (Abschn. 4.1.2 Satz 3 UStAE). In Abschn. 4.1.2 Satz 4 UStAE wird auf § 18a Abs. 8 UStG verwiesen: Die Angaben sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung […] ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet.

Nunmehr ist in Abschn. 4.1.2 Abs. 3 Satz 1 UStAE geregelt, dass die Pflicht zur Berichtigung einer fehlerhaften ZM nach § 18a Abs. 10 UStG vom Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG unberührt bleibt.

Die in § 18a Abs. 10 UStG normierte Frist dient ausschließlich den Zwecken der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen ZM für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG besteht auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus (Abschn. 4.1.2 Abs. 3 Sätze 4 und 5 UStAE).

Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor und diese ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren. Die erstmalige Abgabe einer ZM und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM durch den Unternehmer innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung. Die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren schließt ein Bußgeldverfahren des BZSt nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG aber nicht aus (Abschn. 4.1.2 Abs. 3 Sätze 8 bis 10 UStAE).

Praxis-Hinweis: Ursprüngliche ZM muss berichtigt werden

Eine rückwirkende Heilung und damit eine Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass die ursprüngliche (fehlerhafte) ZM für den Meldezeitraum berichtigt wird. Es reicht nicht, dass die Korrektur in einer nachfolgenden ZM erfolgt.

Die Grundsätze der beiden obigen BMF-Schreiben sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden.