Rz. 56
Das Branntweinmonopol ist mit Ablauf des 31.12.2017 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben abgeschafft worden. Ab 1.10.2013 entfiel für alle bis dahin monopolgebundenen landwirtschaftlichen Verschlussbrennereien die Pflicht zur Ablieferung des erzeugten Alkohols bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Rund 550 landwirtschaftliche Brennereien, die noch über Brennrechte verfügen, konnten bis zum 30.9.2013 einen Antrag auf Ausgleich ihrer bisherigen Brennrechte stellen. Sie erhielten – wenn innerhalb der Ausschlussfrist ein Antrag gestellt ist – Ausgleichszahlungen auf der Basis des ursprünglichen Produktionsvolumens. Die nächsten fünf Betriebsjahre wurde dann ein Ausgleichsbetrag von 51,50 EUR je Hektoliter Alkohol gezahlt. Am 1.1.2018 trat das AlkStG v. 21.6.2013 mit den Anschlussregelungen für die vorher im BranntwMonG enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften in Kraft. Zugunsten der Kleinbrenner blieb das seit über 100 Jahren regional bestehende Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen erhalten. Es wurde in das neue AlkStG integriert. Somit ist für Zwecke des § 4 Nr. 19 UStG hinsichtlich des Ausschlusses für die Lieferung von Alkohol/Alkoholerzeugnissen ab 1.1.2018 auf das AlkStG abzustellen. Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind die Lieferungen von Alkohol i. S. d. AlkStG, wenn der Blinde dafür Alkoholsteuer zu entrichten hat.
Rz. 57
Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Alkoholsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkoholsteuer ist eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO.
Rz. 58
Alkoholerzeugnisse i. S. d. AlkStG sind:
- Alkohol, d. h. Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent, sowie Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent.
- Alkoholhaltige Waren, d. h. andere Waren als die des Kap. 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden oder Alkohol enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren höher als 1 Masseprozent ist.
Der Einordnung als Alkohol steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch z. T. in der Flüssigkeit gelöst, enthält.
Rz. 58a
§ 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG i. d. F. ab 1.1.2018 sprach in der Ausnahme von der Steuerbefreiung lediglich von "Alkohol i. S. d. Alkoholsteuergesetzes", nicht aber z. B. (wie § 1 Abs. 2 AlkStG) von Alkoholerzeugnissen i. S. d. AlkStG. Die Gesetzesbegründung zu der Neufassung der Vorschrift durch das BfBAG führt aus, es handele sich um eine redaktionelle Änderung des UStG aufgrund des Außerkrafttretens des Branntweinmonopolgesetzes und des Inkrafttretens des AlkStG. Gleichwohl dürfte durch die ab 1.1.2018 geltende Formulierung in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG die Ausnahme von der Steuerbefreiung nur für Lieferungen von Alkohol i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG, nicht aber für Lieferungen alkoholhaltiger Waren i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG gegolten haben. Ansonsten hätte der Gesetzgeber angesichts der von ihm gewählten Verweistechnik in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG den Begriff "Alkoholerzeugnisse i. S. d. AlkStG" und nicht lediglich den Begriff "Alkohol" wählen müssen. Schließlich wurde mWv 18.12.2019 in § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 4 UStG der Begriff "Alkohol" durch den Begriff "Alkoholerzeugnisse" ersetzt (was den Anwendungsbereich der Ausnahmen von der Steuerbefreiung entsprechend vergrößert hat); vgl. Rz. 14b.
Somit sind seit 18.12.2019 eindeutig sowohl Lieferungen von Alkohol als auch Lieferungen alkoholhaltiger Waren i. S. d. § 1 Abs. 2 AlkStG nicht von der Steuerbefreiung der Blindenumsätze gem. § 4 Nr. 19 Buchst. a S. 1 UStG erfasst.