Rz. 42
Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen insbesondere z. B. Musikwettbewerbe, Volkswandertage, Schützen- und Trachtenfeste in Betracht.
Rz. 43
Der Begriff der sportlichen Veranstaltung deckt sich gesetzestechnisch mit dem in § 67a AO verwendeten Begriff. Nach Nr. 3 des AEAO zu § 67a AO ist als sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein. Nach der weiteren Rechtsprechung des BFH zum Begriff der sportlichen Veranstaltung schreibt das Gesetz eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vor. Keine sportliche Veranstaltung soll mehr vorliegen, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder lediglich eine konkrete Dienstleistung, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Der von einem gemeinnützigen Golfklub durch seine Angestellten erteilte Golf-Einzelunterricht ist danach keine Veranstaltung i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Eine Hallenvermietung ist keine "sportliche Veranstaltung", weil die Vermietung von Sportstätten lediglich die Voraussetzung für sportliche Veranstaltungen schafft. Der Begriff "sportliche Veranstaltung" ist nach Auffassung des BFH nicht in dem Sinne auslegbar, dass er alle "eng in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" i. S. d. Unionsrechts umfasst und damit weiter als nach der alten BFH-Rechtsprechung zu verstehen ist.
Rz. 44
Sport ist eine Tätigkeit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen oder eine gleichgestellte Betätigung.
Rz. 45
Das Tatbestandsmerkmal der sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bezieht sich auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen. Es setzt nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder mit dem Ziel der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird, soweit die Ausübung dieser Tätigkeit indessen nicht rein im Rahmen von Erholung oder Unterhaltung stattfindet. Das Tatbestandsmerkmal erfasst vielmehr alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen, die von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Mithin können auch nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport i. S . dieser Vorschrift angesehen werden. Die sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG umfassen alle organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben, wobei eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vorgegeben ist. Nicht steuerfrei ist allerdings die bloße Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen oder Sportanlagen. Eine sportliche Veranstaltung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen des Vereins als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z. B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u. a., die allen Sportlern zugute kommen. Erbringt der Verein dagegen nur organisatorische Sonderleistungen an einzelne Sportler (z. B. spezielles Training), ist diese Voraussetzung nicht gegeben.
Rz. 46
Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein.
Rz. 47
Es dürfen nur geringe Anforderungen an das Vorliegen einer organisatorischen Maßnahme gestellt werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine sportliche Veranstaltung nur vorliegt, wenn Publikum teilnimmt oder wenn ausschließlich Vereinsmitglieder sich betätigen. Eine bestimmte Organisationsform oder Organisationsstruktur schreibt das Gesetz ebenfalls nicht vor. Anwesenheit von Publikum ist nicht vorausgesetzt. Auch ein Training kann somit eine sportliche Veranstaltung sein.
Rz. 48
Die Grenze zur anderen sportlichen Veranstaltung i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist unterschritten, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt, und die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegens...