Rz. 30
Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ist eine ehrenamtliche Tätigkeit unter sonstigen Voraussetzungen (d. h. wenn sie nicht für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird) nur steuerfrei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und in einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Für den nicht-öffentlichen Bereich kommt es nach dem materiellen Begriffsinhalt auf das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung an. Unter die Befreiung fallen vor allem die ehrenamtliche Tätigkeit für juristische Personen des Privatrechts, für nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, für sog. Idealvereine, gemeinnützige Organisationen, politische Parteien, Berufsvertretungen usw. Gleiches gilt – unter den Voraussetzungen der Vorschrift – für den unternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, z. B. einen Betrieb gewerblicher Art.
Rz. 31
§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG spricht zwar – begrifflich ungenau – von der Unschädlichkeit einer "angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis". "Entschädigung" heißt in diesem Zusammenhang jedoch nicht "Entlohnung" für Zeitaufwand bzw. Verdienstausfall. Eine Entschädigung darf sich – wie z. B. auch die Stundensätze nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz zeigen – jedenfalls nicht am Schwierigkeitsgrad bzw. Verantwortungsgrad etc. der ausgeführten Tätigkeit orientieren.
Rz. 32
Das Entgelt darf nicht leistungsbezogen sein, also nicht nach der Art und Intensität der Tätigkeit festgesetzt sein. Das Entgelt darf nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestehen. Die Gesetzesformulierung ist insoweit unscharf. Für die Steuerbefreiung dürfte es unschädlich sein, wenn entweder nur Auslagenersatz oder nur Entschädigung für Zeitversäumnis gezahlt wird.
Rz. 33
Unter Auslagenersatz fallen im Wesentlichen der Ersatz von Fahrtkosten (An- und Abreise), Kilometergelder, Übernachtungskostenersatz, Ersatz des Mehraufwands für Verpflegung, Telefonkostenersatz, Ersatz für Fremdlöhne usw. Die Auslagen müssen als solche nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Rz. 34
Für die Frage, ob eine Entschädigung für Zeitversäumnis angemessen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind insbesondere die berufliche Stellung des ehrenamtlich Tätigen und sein sich aus der Tätigkeit ergebender Verdienstausfall zu berücksichtigen. Es wird nicht nur auf den Beruf des ehrenamtlich Tätigen, sondern auch auf Zeitdauer, Intensität und Niveau der ehrenamtlichen Tätigkeit ankommen. Der Verdienstausfall spielt eine besondere Rolle, für dessen Höhe der Beruf einen Anhaltspunkt gibt. Eine volle Entschädigung für Verdienstausfall würde allerdings kaum in Einklang mit einem Ehrenamt stehen. Es kann sich also i. d. R. immer nur um eine teilweise Entschädigung handeln, wobei wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse ein starrer Prozentsatz nicht anwendbar erscheint. Es wäre aber auch denkbar, dass z. B. bei einem Teilzeitbeschäftigten mit pauschal versteuertem Arbeitslohn der volle Ersatz für den Verdienstausfall als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anerkannt wird. Anders ist die Lage, wenn ein pensionierter Beamter durch die ehrenamtliche Tätigkeit keinen finanziellen Nachteil durch die Zeitversäumnis erleidet. Es bleibt also für die Anerkennung der Angemessenheit der Entschädigung für Zeitversäumnis ein beträchtlicher Spielraum. Der Gesetzgeber hat offengelassen, welche Entschädigung noch als angemessen anzusehen ist. Angemessenheit dürfte nicht mehr vorliegen, wenn die Entschädigung nach entgangenen Gewinnen bemessen würde. Von Angemessenheit dürfte regelmäßig auszugehen sein, wenn die Entschädigung unterhalb des tatsächlichen Verdienstausfalls liegt.
Rz. 35
Geht das Entgelt über den Auslagenersatz und die angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, entfällt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vollständig. Es muss nicht zwischen Auslagenersatz und Entschädigung differenziert werden. Wenn das Entgelt eine angemessene Entschädigung übersteigt, ist das ganze Entgelt steuerpflichtig.
Rz. 36
Die Frage nach der Angemessenheit einer Entschädigung stellt sich erst bei Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor, bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Ein Entgelt, das nicht lediglich i. S . einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen.