Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ist ein Umsatz steuerfrei, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird und das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Nachdem die Finanzverwaltung Anfang 2012 Anhaltspunkte für die Abgrenzung der steuerfreien Tätigkeit durch Einführung einer Betragsgrenze vorgegeben hatte (im Regelfall war von einer noch angemessenen Entschädigung i. H. v. bis zu 50 EUR je Tätigkeitsstunde auszugehen), präzisiert sie jetzt die Vorgaben für die steuerfreien Entschädigungen für Zeitversäumnis.
Die von der Finanzverwaltung vorgegebene betragsmäßige Abgrenzung ist eine Nichtbeanstandungsgrenze, bis zu deren Höhe die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine Angemessenheitsüberprüfung verzichtet. Im Einzelfall kann auch bei Überschreiten der Grenze noch von einer steuerfreien Entschädigung ausgegangen werden.
Die Finanzverwaltung stellt – außerhalb der Änderung des UStAE – klar, dass bei der Frage der Angemessenheit der Entschädigung für Zeitversäumnis der Begriff des "Ehrenamts" nach den Vorgaben der Rechtsprechung des BFH auszulegen ist. Dabei kann keine Orientierung am Marktwert der jeweiligen Leistung erfolgen. Der ehrenamtlich Tätige hat keinen Anspruch auf eine Bezahlung, sondern allenfalls auf eine Entschädigung besonderer Art, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den öffentlichen und den beruflich-privaten Interessen schaffen soll.
Keine Steuerbefreiung kann sich dann ergeben, wenn der Tätigkeit ein eigennütziges Erwerbsstreben bzw. eine Hauptberuflichkeit zugrunde liegt oder der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht wird. In diesen Fällen kommt es auch nicht auf die Höhe der Vergütung an – die Vergütung kann nicht steuerfrei sein.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Entgelt, das nicht lediglich i. S. einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, nicht unter den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit zu erfassen ist.
Die Finanzverwaltung bleibt dabei, dass eine Entschädigung i. H. v. bis zu 50 EUR je Tätigkeitsstunde regelmäßig noch als angemessen anzusehen ist. Allerdings setzt das voraus, dass die Vergütungen für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 EUR im Jahr nicht übersteigen. Klarstellend wird jetzt darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung der Jahresgrenze auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie die voraussichtliche Höhe der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen ist.
Ein echter Auslagenersatz (z. B. für entstandene Fahrtkosten nach lohnsteuerrechtlichen Regelungen) ist in die Prüfung dieser Grenze nicht mit einzubeziehen.
Eine laufend gezahlte pauschale Vergütung (z. B. monatlich oder jährlich), die unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt wird, kann nicht zu der Rechtsfolge des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG führen. Dieses gilt auch für gesondert gezahlte Urlaubs-, Weihnachts- bzw. Krankheitsgelder. In diesem Fall sollen sämtliche für diese Tätigkeiten gezahlten Vergütungen (auch ein evtl. gezahlter Auslagenersatz oder die tatsächlich als Entschädigung für Zeitaufwand gezahlten Beträge) der Umsatzsteuer unterliegen.
Eine Ausnahme besteht für pauschal gezahlte Beträge dann, wenn die gezahlte Aufwandsentschädigung aufgrund Vertrag, Satzung oder Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums eine Pauschale vorsieht, zugleich aber festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche, Monat oder Jahr für die fremdnützige Einrichtung tätig ist und die allgemeinen Betragsgrenzen (50 EUR pro Stunde, 17.500 EUR pro Jahr) nicht überschritten werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (bis zu 2.400 EUR pro Jahr) nicht übersteigt. Es müssen dann nur Angaben zur Tätigkeit und zur Höhe der erhaltenen Entschädigungen gemacht werden.
Konsequenzen für die Praxis
Eine Steuerbefreiung kann sich nur für eine ehrenamtliche Tätigkeit ergeben.
Die Referatsleiter Umsatzsteuer haben festgelegt, dass die Tätigkeit in Gremien der Sparkassen oder sparkassennaher Einrichtungen keine ehrenamtliche Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 26 Buchst. a UStG darstellt. Die Anwendung der Steuerbefreiung ist deshalb nicht möglich.
Die Vorgaben der Finanzverwaltung sind auf alle nach dem 31.12.2012 ausgeführten Umsätze anzuwenden. Für die pauschale Vergütung, die aufgrund eines Vertrags, der Satzung oder eines Gremiumsbeschlusses gezahlt wird und für die eine durchschnittliche Anzahl von Stunden bestimmt wird, ist es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31.3.2014 entsprechend angepasst wird.
Die Möglic...