Rz. 38
Kern der Umsatzsteuerlagerregelung ist eine Steuerbefreiung für Umsätze von Gegenständen, mit denen diese in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden, sowie eine Steuerbefreiung der Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem Umsatzsteuerlager verbleiben oder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangen. Die Befreiung gilt beim Gelangen der Gegenstände in ein Steuerlager (Einlagerung) nicht nur für die Lieferung dieser Gegenstände im Inland. Befreit sind auch gem. § 4b Nr. 2 UStG ein vor der Einlagerung liegender innergemeinschaftlicher Erwerb oder gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG eine Einfuhr. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Lieferungen, bei denen die gelieferten Gegenstände für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe aufgemacht sind. Ein Gegenstand ist für die Lieferung auf der Einzelhandelsstufe insbesondere dann aufgemacht, wenn er sich in einer handelsüblichen Verpackung befindet und/oder ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann.
Rz. 39
Befreit sind auch die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
2.1 Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a) UStG)
2.1.1 Unionswaren – Nicht-Unionswaren
Rz. 40
Die Befreiung von Lieferungen in ein oder in einem Umsatzsteuerlager nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG ist zwar auf die Gegenstände nach der Anlage 1 beschränkt. Auf den Status dieser Gegenstände kommt es jedoch nicht an. Die Steuerbefreiung gilt daher sowohl für Lieferungen von Unionswaren als auch von Nicht-Unionswaren, die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden.
Rz. 41
Ware, die sich im Zollgebiet der Union befindet, hat zollrechtlich entweder den Status von Unionsware oder den Status von Nicht-Unionsware. Für alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren gilt die Vermutung, dass es sich um Unionswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Unionswaren sind. Unionswaren sind Waren, die
- (a) im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,
- (b) aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden,
(c) im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach dem vorherigen Buchstaben b oder aus Waren nach den vorherigen Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.
Nicht-Unionswaren sind andere als die vorgenannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionswaren verloren haben.
Zu den Nicht-Unionswaren gehören nach Art. 5 Nr. 24 UZK auch Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Unions- und Nicht-Unionsware entstehen.
Aktive Veredelung einer Drittlandsware unter Verwendung von Unionsware und Lieferung des veredelten Gegenstands vor Einfuhr Eine in den USA gefertigte Pkw-Windschutzscheibe wird von einem deutschen Unternehmer A (Automobilzulieferindustrie) bei ihrer Ankunft in Deutschland in die aktive Veredelung im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren übergeführt. Die Windschutzscheibe wird anschließend in einen Kunststoffrahmen, der sich im freien Verkehr befindet (also bereits eingeführt wurde), eingebaut. Die Windschutzscheibe einschließlich Kunststoffrahmen wird von A danach im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs an den Automobilhersteller B veräußert, der die gesamte Scheibe in sein Produkt (Pkw) einbaut. Unternehmer B fertigt die Fahrzeuge, die nicht in das Drittland ausgeführt werden, zum freien Verkehr ab und entrichtet die fälligen Einfuhrabgaben (Zoll und EUSt). Nach Art. 256 Abs. 1 Buchst. a UZK werden grundsätzlich nur Nicht-Unionswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt. Durch das "Hinzufügen" von Nicht-Unionswaren, (hier die Windschutzscheibe) verlieren die Unionswaren (hier der verwendete Kunststoffrahmen) allerdings ihren zollrechtlichen Status als "Unionsware" und werden zu Nicht-Unionswaren. Wird das Endprodukt (hier die gerahmte Windschutzscheibe) im Rahmen eines weiteren Verfahrens der aktiven Veredelung an einen Abnehmer veräußert, der das Endprodukt in ein neues Produkt z. B. ein Fahrzeug einbaut und gelangt das Wirtschaftsgut in diesem Zusammenhang in den Wirtschaftskreislauf der EU (z. B. durch Abfertigung zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr), entstehen Einfuhrabgaben. Soweit der Unternehmer, der den Gegenstand eingeführt hat (hier B), zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die entstandene EUSt als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG). Die Lieferung des im Rahme...