Rz. 137

Ein Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. f UStG ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

  • Die Leistung wird im Inland bewirkt,
  • es handelt sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
  • die Leistung wird an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierte (und im Rahmen des GSVP tätige) Streitkraft eines EU-Mitgliedstaats bewirkt,
  • die Streitkraft ist nicht die eigene Streitkraft des anderen Mitgliedstaats,
  • der Gegenstand der Lieferung gelangt in einen anderen Mitgliedstaat,
  • die Lieferung oder sonstige Leistung ist für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt,
  • die Streitkräfte nehmen an einer Verteidigungsanstrengung teil, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird,
  • für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend,
  • der Unternehmer weist die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen nach.

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