Rz. 130

Ein Umsatz i. S. d. § 4 Nr. 7 S. 1 Buchst. e UStG ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei:

  • Die Leistung wird im Inland bewirkt,
  • es handelt sich nicht um die Lieferung eines neuen Fahrzeugs,
  • die Leistung wird bewirkt an Streitkräfte eines anderen EU-Mitgliedstaates (die im Rahmen des GSVP tätig sind),
  • die Lieferung oder sonstige Leistung ist für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt,
  • die Streitkräfte nehmen an einer Verteidigungsanstrengung teil, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen wird,
  • der Unternehmer muss all diese Voraussetzungen nachweisen; von der Ermächtigung des § 4 Nr. 7 S. 5 UStG, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die Voraussetzungen im Einzelnen nachzuweisen sind, hat das BMF noch keinen Gebrauch gemacht, sodass keine detaillierten Regelungen bestehen, wie der Nachweis geführt werden kann.

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