Rz. 93

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG stehen auch Gebäude auf fremdem Boden dem Grundstücksbegriff gleich. Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen, Tieren oder Sachen durch räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und fest mit dem Grund und Boden verbunden ist. Menschen müssen das Bauwerk nicht nur betreten, sondern sich darin auch aufhalten können, und die räumliche Umschließung muss eine ausreichende Standfestigkeit haben.[1] Ein lediglich begonnenes Bauwerk ist kein Gebäude.[2]

 

Rz. 94

Bei Gebäuden, die bürgerlich-rechtlich dem Grundstückseigentümer gehören, weil sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind[3], kommt der Begriff des Gebäudes auf fremdem Boden in Betracht, wenn ein Dritter die wirtschaftliche Möglichkeit hat, das von ihm auf seine Kosten errichtete Gebäude auf eigene Kosten zu verwerten.[4] Solche Gebäude können Gegenstand eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2 GrEStG sein.[5]

 

Rz. 95

Wenn ein Bauunternehmer auf dem Grundstück des Eigentümers ein schlüsselfertiges Haus errichtet, liegt kein grunderwerbsteuerlicher Vorgang vor, weil nicht ein bereits auf fremdem Grund und Boden fertiggestelltes Gebäude an den Bauherrn geliefert wird. Die Werklieferung des Bauunternehmers ist daher umsatzsteuerpflichtig. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer eines Fertighauses dem Käufer den Aufstellplatz mit gesondertem Vertrag vermietet und das Grundstück nicht veräußert wird.[6]

 

Rz. 96

Der Kauf einer auf fremden Boden stehenden Halle in Kenntnis, dass der Mietvertrag über den Boden bereits gekündigt ist und die Halle deshalb abgerissen werden muss, ist umsatzsteuerpflichtig.[7] Das gilt auch, wenn eine Kommune das Recht erwirbt, ein störendes Gebäude abzureißen.[8] Es hängt von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab, ob ein Mieter oder Pächter, der auf dem gemieteten/gepachteten Grundstück ein Gebäude auf eigene Rechnung errichtet und für Zwecke seines Unternehmens nutzt, die Verfügungsmacht an dem Gebäude auf den Grundstückseigentümer weiter überträgt.[9] Bei Bauten auf fremdem Grund und Boden ist der Besteller des Bauwerks der Leistungsempfänger, der die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertiggestellten Bauwerks erlangt. Der Besteller kann aber die Verfügungsmacht an dem auf fremdem Grund und Boden errichteten Bauwerk weiter übertragen. Ob das der Fall ist, ist anhand einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen.[10]

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