Rz. 3
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins Inland der EUSt. Eine Ausnahme hiervon regelt § 5 UStG.
Die EUSt entsteht in sinngemäßer Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften (§§ 13 Abs. 2, 21 Abs. 2 UStG), sofern das Umsatzsteuerrecht selbst keine Regelung enthält (z. B. § 11 UStG). Die Steuersätze bei der Einfuhr entsprechen den Umsatzsteuersätzen für vergleichbare Inlandsumsätze (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Die Erhebung der EUSt führt grundsätzlich dazu, dass die Umsatzsteuerbelastung der eingeführten Gegenstände auf das Umsatzsteuerniveau vergleichbarer inländischer Gegenstände heraufgeschleust wird. Damit wird aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Gleichbehandlung eingeführter und inländischer Erzeugnisse erreicht (Grundsatz der Gleichbehandlung) mit dem Ergebnis, dass eingeführte Gegenstände umsatzsteuerlich nicht ungünstiger als inländische behandelt werden (Grundsatz des Diskriminierungsverbots des Art. 114 AEUV).
Diesen Grundsätzen folgend gilt – wie für die Besteuerung – entsprechendes auch für die Befreiung. § 4 UStG regelt die Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Inland. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gilt § 4b UStG, der insbesondere in § 4b Nr. 3 UStG regelt, dass Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre, auch beim innergemeinschaftlichen Erwerb steuerfrei sind. Den Grundsatz der Gleichbehandlung berücksichtigend erfolgen hieran angepasst die Steuerbefreiungen von der EUSt in § 5 Abs. 1 UStG.
Die EUSt ist weder ein Zoll noch eine zollgleiche Abgabe oder eine mengenmäßige Beschränkung i. S. d. Art. 36 AEUV, sondern eine inländische Abgabe i. S. d. Art. 114 AEUV; denn sie ist Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgabenregelung, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfasst, auf eingeführte wie auch auf einheimische Erzeugnisse erhoben wird und die Wirkungen einer inländischen Abgabe ausgleichen soll.
Rz. 4
Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr, zur Endverwendung oder zur vorübergehenden Verwendung wird geprüft, ob für die Waren eine Befreiung von der EUSt vorzunehmen ist. Ist keine EUSt zu erheben, so gibt die Zollstelle dies dem Anmelder bekannt (Freistellung von der EUSt) und überlässt die Waren zur freien Verfügung oder bei der vorübergehenden Verwendung dem Verwender zur form- und fristgerechten Verwendung.
Bei der Abfertigung zum (auch im Rahmen der Endverwendung gem. Art. 254 UZK überwachten) zollrechtlich freien Verkehr im konventionellen Abfertigungsverfahren erhalten die Nichtunionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren. Im vereinfachten Anschreibeverfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erreichen die Waren unter den Voraussetzungen des Art. 182 Abs. 3 UZK den Statuswechsel zur Unionsware durch die Anschreibung. Zur vorübergehenden Verwendung überlassene Waren bleiben mit dem Status einer Nichtunionsware belastet und stehen so lange unter zollamtlicher Überwachung, bis sie nach frist- und formgerechter Verwendung wieder ausgeführt werden.
Von dem Grundsatz der Besteuerung bei der Einfuhr bestehen nach § 5 UStG Ausnahmen. Für den Unternehmer ist die entrichtete EUSt gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ebenso als Vorsteuer abzugsfähig wie die dem Unternehmer ansonsten in Rechnung gestellte inländische Umsatzsteuer. Demnach ist es für den Unternehmer unter praktischen Gesichtspunkten hinsichtlich seiner Liquidität ohne Relevanz, ob die Einfuhr steuerfrei oder die EUSt sogleich abziehbar ist (§ 16 Abs. 2 S. 1 UStG). Unter rechtlichen Aspekten ist teilweise eine Steuerbefreiung möglich und angezeigt. Denn die Abfertigung eingangsabgabenfreier Waren wird durch die Steuerbefreiung vereinfacht und damit gegenüber einem nachträglichen Abzug der EUSt beschleunigt.