4.1 Leistungsort im Inland
Rz. 36
§ 7 UStG erfasst als Steuerbefreiungsvorschrift nur Lohnveredelungen, die steuerbar sind und folglich gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG ihren Leistungsort im Inland haben. Dies ist der Fall, wenn die Lohnveredelung von dem beauftragten Unternehmer gegen Entgelt im Inland durchgeführt wird (Leistungsort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG) und der Auftraggeber den Auftrag nicht als Unternehmer tätigt (B2C), ein im Inland ansässiger Unternehmer ist oder ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, der den Auftrag durch eine im Inland belegende Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte (Rz. 81) erteilen lässt, jeweils wegen des Leistungsorts gem. § 3a Abs. 2 UStG.
Rz. 37
Bei einer Lohnveredelung handelt es sich um eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, nämlich um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, was immer noch veraltet als Werkleistung (Rz. 34) bezeichnet wird. Zudem kann eine Lohnveredelung eine in § 3 Abs. 10 UStG ebenfalls sog. Werkleistung (§ 3 UStG Rz. 8ff.) sein. Werden derartige sonstige Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht, gilt § 3a Abs. 2 UStG. Der Ort derartiger sonstiger Leistungen liegt dort, von wo aus aus der Empfänger sein Unternehmen bzw. gem. S. 2 seine Betriebsstätte betreibt. In diesen Fällen liegt folglich keine steuerbare Leistung vor, wenn der Leistungsort dadurch im Ausland liegt. § 7 UStG kommt zudem zur Anwendung, wenn die Lohnveredelung an einen Empfänger erfolgt, der nicht Unternehmer ist oder nicht unternehmerisch handelt und die Arbeiten tatsächlich im Inland ausgeführt werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG). Wegen dieser seit dem 1.1.2010 geltenden Ortsregelungen hat naturgemäß die Bedeutung dieser Steuerbefreiungsvorschrift stark abgenommen, weil die Leistungsempfänger im Regelfall Unternehmer sind und in der überwiegenden Anzahl der Fälle den Sitz ihres Unternehmens oder ihrer Betriebsstätte im Ausland haben.
Rz. 38 einstweilen frei
4.2 Unternehmer
Rz. 39
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 i. V. m. § 7 UStG hängt davon ab, dass ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG die Lohnveredelung im Rahmen seines Unternehmens entgeltlich ausführt. Eine Lohnveredelung durch einen Nichtunternehmer ist keine steuerbare Leistung. Unerheblich ist es, ob der Unternehmer Ausländer ist oder die inländische Staatsbürgerschaft besitzt und ob der Unternehmer seinen Wohnort oder Sitz im Inland, im Gemeinschaftsgebiet oder im Ausland hat (§ 6 UStG Rz. 80ff.).
4.3 Auftraggeber
Rz. 40
Auftraggeber ist diejenige Person, in deren Auftrag der Unternehmer die Lohnveredelung durchführt. Der Auftraggeber muss nicht identisch mit der Person sein, an die der lohnveredelte Gegenstand letztendlich ausgeliefert wird (vgl. zu dieser Problematik wegen der Parallelität auch § 6 UStG Rz. 160ff.). Der Auftraggeber i. S. v. § 7 UStG kann auch ein Nichtunternehmer sein bzw. nichtunternehmerisch handeln.
Rz. 41
Wird der be- oder verarbeitete Gegenstand vom Unternehmer in das Drittlandsgebiet (ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete) befördert oder versendet, braucht der Auftraggeber kein ausländischer Auftraggeber zu sein. Diese Regelung entspricht den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für die Ausfuhr in den Beförderungs- und Versendungsfällen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG, in denen die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung ebenfalls nicht daran geknüpft ist, dass der Abnehmer im Ausland ansässig ist. Es wird daher auf die Kommentierung zu § 6 UStG verwiesen (§ 6 UStG Rz. 101ff.).
Rz. 42
In allen übrigen Fällen setzt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 7 UStG voraus, dass der Unternehmer an einen ausländischen Auftraggeber leistet. Das sind in erster Linie die Abholfälle, in denen der Auftraggeber den be- oder verarbeiteten Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten abholen lässt. Ausländischer Auftraggeber ist ein Auftraggeber, der seinen Wohnort im Ausland hat. Es wird auf die Kommentierung zu § 6 Abs. 2 UStG verwiesen (§ 6 UStG Rz. 160ff.).
Rz. 43
Wird der be- oder verarbeitete Gegenstand an einen Auftraggeber in einen Freihafen ausgeführt, so hängt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 7 UStG davon ab, dass der Auftraggeber ausländischer Auftraggeber ist, d. h. weder im Inland noch im Freihafen ansässig ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Rz. 44
Auftraggeber, die ihren Sitz in Büsingen haben, sind ausländische Auftraggeber. Das Gleiche gilt für die Insel Helgoland.
4.4 Lohnveredelung
Rz. 45
Der Unternehmer muss gem. § 7 UStG einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet oder eine Werkleistung i. S. d. § 3 Abs. 10 UStG bewirkt haben. Unter die Befreiungsvorschrift fällt jegliche Lohnveredelung, d. h. jede im Werklohn vorgenommene Be- oder Verarbeitung (z. B. Generalüberholung von Maschinen, Abschn. 3a.6 Abs. 11 S. 3 UStAE). Selbst das Zerlegen und Abbauen einer Maschine zum Verschrotten oder zum Zweck des Transports bedeuten eine Bearbeitung. Für die Bearbeitung eines Gegenstands im Rahmen einer Lohnveredel...