Rz. 94
Durch Belege ist nachzuweisen, dass der bearbeitete oder verarbeitete oder der überlassene (Sonderfall der Leistung) Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist (Ausfuhrnachweis). Das BMF hat von der ihm in § 7 Abs. 4 S. 2 UStG erteilten Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie der Ausfuhrnachweis zu führen ist, durch die UStDV Gebrauch gemacht. Nach § 12 UStDV sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen entsprechend anzuwenden. Die Einzelheiten über die Führung des Ausfuhrnachweises sind in Abschn. 7.1 UStAE enthalten. Der Ausfuhrnachweis ist gem. § 12 i. V. m. § 8 UStDV durch Belege im Bundesgebiet zu führen. Aus den Belegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der Gegenstand in das Drittland gelangt ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 UStDV ist dem Wortlaut nach eine Mussvorschrift. Die Unterlagen über den Ausfuhrnachweis sind gem. § 147 Abs. 3 AO sechs Jahre aufzubewahren.
Rz. 95
Seit 1.7.2009 besteht innerhalb der EU die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen gilt für sämtliche Beförderungsarten (Straßen-, Luft-, See-, Post- oder Bahnverkehr). Für die Ausfuhr ist in Deutschland als EDV-Verfahren i. S. d. ZK-DVO das IT-System ATLAS-Ausfuhr anzuwenden. Über das europäische IT-System AES (automated export system)/ECS (export control system) haben die mit der Ausfuhr befassten Zollstellen die Möglichkeit, den körperlichen Ausgang der Waren aus der EU zu überwachen. Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten sind in das System der umsatzsteuerlichen Ausfuhrlieferungen derart eingebunden, dass sie den körperlichen Ausgang von Gegenständen der Ausfuhr aus der EU überwachen und bestätigen. Da die Zollstelle die Ausfuhr von Waren ohnehin zollrechtlich überwachen (Art. 267 UZK, fr. Art. 183 ZK; § 1 Abs. 1 S. 1 ZollVG), wirken sie auch bei der Überwachung der Waren in umsatzsteuerlichen Belangen mit. An der Ausfuhr sind die Ausgangszollstelle, das ist die Zollstelle die den Ausgang der Ware aus der EU überwacht und bestätigt, und die Ausfuhrzollstelle, das ist die Zollstelle, die die Ausfuhrabfertigung vorgenommen hat (beginnend mit der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung), beteiligt.
Rz. 96
Der Ausführer meldet die Ausfuhrgegenstände bei der Ausfuhrzollstelle mit elektronischer Ausfuhranmeldung durch die Abgabe einer Internet-Ausfuhranmeldung Plus (IAA+) an. Dieses Internet-Portal IAA+ stellt die Zollverwaltung allen Wirtschaftsbeteiligten kostenlos zur Verfügung. Die Ausfuhranmeldung erfolgt damit ohne Ausdruck und ohne rechtsverbindliche Unterschrift. Die Zollstelle nimmt die Ausfuhrabfertigung vor und gibt die Ware zur Ausfuhr frei. Die zollamtliche Ausfuhrabfertigung bei der Ausfuhrzollstelle wird dadurch abgeschlossen, dass die Ausgangszollstelle ihr den körperlichen Ausgang der Ware aus der EU durch eine sog. "Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis" anzeigt und die Ausfuhrzollstelle den Ausführer hierüber verständigt. Der Ausführer erhält im IT-Verfahren "ATLAS-Ausfuhr" in seinem Internetpostfach eine EDIFACT-Nachricht, in der die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder einen "Ausgangsvermerk" nach Art. 796e ZK-DVO als pdf-Dokument elektronisch übermittelt. Dieser Vermerk enthält die Daten der Ausfuhranmeldung, ergänzt um die Feststellungen und Ergebnisse der Ausfuhrzollstelle. Der umsatzsteuerliche Ausfuhrnachweis wird mit dem EDIFACT-Dokument "Ausgangsvermerk" geführt.
Rz. 97
Gem. Abschn. 7.2 Abs. 2 UStAE kann der Ausfuhrnachweis bei Be- oder Verarbeitungen an gewerblichen Binnenschiffen, Eisenbahnwagen oder Seetransportbehältern dadurch erbracht werden, dass der Unternehmer neben dem Namen und der Anschrift des ausländischen Auftraggebers und des Versenders, wenn dieser nicht Auftraggeber ist, Folgendes aufzeichnet:
- bei Binnenschiffen den Namen und den Heimathafen des Schiffes,
- bei Eisenbahnwagen das Kennzeichen der ausländischen Eisenbahnverwaltung und die Nummer des Eisenbahnwagens und
- bei Seetransportbehältern das Kennzeichen des Behälters.
Rz. 98
Wird der Gegenstand durch weitere Beauftragte vor der Ausfuhr be- oder verarbeitet, sind für jeden Fall der Lohnveredelung die gleichen Angaben erforderlich, wie sie beim ersten Beauftragten vorgeschrieben sind. Das bedeutet, dass aus dem Ausfuhrbeleg der Auftraggeber, der übernommene Gegenstand, die Bezeichnung des Auftrags und die vorgenommene Be- oder Verarbeitung ersichtlich sein müssen. Da die Beauftragten jeweils selbst die Steuerbefreiung hinsichtlich ihres Veredelungsentgelts geltend machen, müssen sie den Nachweis der Ausfuhr, die u. U. erst nach einer darauffolgenden Lohnveredelung erfolgt, sicherstellen. In den letzteren Fällen können entsprechende Nachweise der Ausfuhr i. d. R. nur durch Mitwirkung des Auftraggebers erstellt werden. Jeder Lohnveredeler in der Kette ist für das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweispflichtig.
Rz. 99
Hat der Auftraggeber den Gegenstand der Be- oder...