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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG Anhang zu § 26 Abs. 5 ZAb ... / 2.3 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

Ferdinand Huschens
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Rz. 53

Nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk werden die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte von der USt befreit. Nach dem Sinn und Zweck des NATO-ZAbk sollen die von den Entsendestaaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen nicht mit deutscher USt belastet sein.

 

Rz. 54

Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk enthält einen selbstständigen Befreiungstatbestand außerhalb des UStG, der den Befreiungstatbeständen des UStG vorgeht.[1]

Kommt für einen Umsatz neben der Befreiungsvorschrift des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk grundsätzlich auch eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht, stellt sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Frage nach dem Vorrang der einzelnen Steuerbefreiungsvorschriften. Zum Konkurrenzverhältnis zweier Steuerbefreiungsvorschriften hat der BFH unter Zugrundelegung der EuGH-Rechtsprechung[2] entschieden[3], dass die Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden ist. Bei den Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) handelt es sich um Spezialvorschriften, die vorrangig vor den allgemeinen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften sind als Spezialvorschriften anzusehen, weil es sich um selbstständige Befreiungstatbestände außerhalb des UStG handelt, die den Befreiungstatbeständen des UStG systematisch vorgehen. In der Folge tritt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG bei Anwendung dieser Spezialvorschriften der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für steuerfreie Umsätze (§ 15 Abs. 2 S. 1 N. 1 UStG) nicht ein.[4]

 

Rz. 55

Die Regelung sieht für die Umsätze ...

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