3.1 Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen)

 

Rz. 130

Zitat

Art. 14

(1) Die Hauptquartiere unterliegen nicht den direkten Steuern aufgrund von Tatbeständen, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Steuern durch eine Beteiligung der Hauptquartiere am deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirtschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen und sonstige Leistungen der Hauptquartiere an ihr Personal (Truppe und, soweit die in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Protokolls genannten Voraussetzungen vorliegen, Zivilpersonal ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) und an die Angehörigen des Personals werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr i. S . dieser Vorschrift angesehen.

(2)

a) Die Hauptquartiere sind von der USt für Lieferungen und sonstige Leistungen befreit, die ausschließlich in den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen. Abs. 1 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
b) Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, die von diesem in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch das Hauptquartier oder durch den in Abs. 1 S. 3 bezeichneten Personenkreis bestimmt sind, sind von der USt befreit.
c) Für Lieferungen werden dem Lieferer unter den in Buchstabe b aufgeführten Voraussetzungen auf Antrag die im deutschen Umsatzsteuerrecht für den Fall der Ausfuhr vorgesehenen Vergütungen gewährt.
d) Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden auch gewährt, wenn deutsche Behörden Beschaffungen oder Baumaßnahmen für ein Hauptquartier durchführen.
e) Die Steuerbefreiungen und -vergütungen sind bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen. Lieferungen an ein Hauptquartier gelten als Lieferungen im Großhandel.
f) Die Vergünstigungen nach den Buchstaben b und c werden nur gewährt, wenn den zuständigen deutschen Behörden nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch Vereinbarung zwischen den deutschen Behörden und SHAPE festgelegt.

(3) Beförderungsleistungen für die Hauptquartiere sind von der Beförderungsteuer in dem gleichen Umfang befreit wie die Beförderungsleistungen für die Deutsche Bundeswehr.

(4) …

3.2 Rechtsentwicklung und zeitliche Anwendung der Vorschrift

 

Rz. 131

Die Parteien des Nordatlantikvertrags hatten am 28.8.1952 in Paris ein Protokoll über die NATO-Hauptquartiere zu dem am 19.6.1951 in London unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung ihrer Truppen[1] vereinbart. Ergänzend hatte die Bundesrepublik Deutschland mit dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa (Supreme Headquarters Allied Powers Europe – SHAPE) am 13.3.1967 ein Abkommen über die Rechtsstellung der in der Bundesrepublik errichteten NATO-Hauptquartiere und deren Personal (Ergänzungsabkommen) abgeschlossen. In diesem Abkommen sind für die internationalen militärischen Hauptquartiere der NATO umsatzsteuerrechtliche Vergünstigungen geregelt worden. Der Deutsche Bundestag hatte durch das Gesetz v. 17.10.1969[2] unter Zustimmung des Bundesrates dem Beitritt der Bundesrepublik zu dem Protokoll v. 28.8.1952 über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere – Protokoll über NATO-Hauptquartiere –[3] zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich ebenfalls auf das am 13.3.1967 unterzeichnete Ergänzungsabkommen zum Protokoll über NATO-Hauptquartiere[4] und auf das Unterzeichnungsprotokoll.[5] Weitere Übereinkommen, denen im Gesetz zugestimmt wurde, sind ein Statusabkommen v. 7.2.1969[6] und ein Liegenschaftsabkommen v. 7.2.1969[7], in denen die USt aber nicht unmittelbar berührt wird.

 

Rz. 132

Aufgrund des Art. 7 des NATO-HQ-Gesetzes wurde die Bundesregierung ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerlichen Bestimmungen der Abkommen, die NATO-HQ-UStDV v. 28.4.1970[8] zu erlassen, durch die die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften des NATO-HQ-ErgAbk an das ab 1.1.1968 geltende Mehrwertsteuersystem angepasst und der Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der USt-Vergünstigungen geregelt werden sollte.

 

Rz. 133

Die Ermächtigungsvorschrift des Art. 7 des NATO-HQ-Gesetzes wurde durch Art. 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24.6.1975[9] aufgehoben und in § 26 Abs. 5 UStG übernommen. Mit diesem Gesetz wurde auch die gesetzliche Grundlage für die bis dahin für den Vorsteuerabzug maßgebende Vorschrift des § 1 NATO-HQ-UStDV in § 15 Abs. 2 UStG 1973 geschaffen. Die Anpassung war erforderlich, da der BFH[10] Zweifel an der vergleichbaren Vorschrift des § 2 NATO-ZAbk-UStDV geäußert hatte.

 

Rz. 134

Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, den der Unternehmer zur Ausführung der steuerbefreiten Lieferungen und sonstigen Leistungen geltend machen kann, ist nach dem Ergänzungsabkommen ab 1.1.1980 in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst a UStG geregelt. Außerdem wurde der Nachweis der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit aufgrund der Ermächtigung in ...

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