Rz. 750
Ergänzend zu der Reform der Kleinunternehmerregelung wurde auch die Verordnung (EU) 904/2010 angepasst. Die Änderungen, die in den Mitgliedstaaten ab 1.1.2025 unmittelbar gelten, betreffen den Informationsaustausch der EU-Mitgliedstaaten mit Blick auf die dann grenzüberschreitend geltende Kleinunternehmerregelung.
So muss nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. g DVO 904/2010 jeder Mitgliedstaat Informationen, die er gemäß Art. 284 Abs. 3 und 4 sowie Art. 284b MwStSystRL erhebt (also die Anzeigen eines Unternehmers in seinem Ansässigkeitsstaat, die Kleinunternehmerregelung auch in einem oder in mehreren anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen zu wollen und die Meldung seiner Umsätze im Ansässigkeitsstaat sowie in anderen Mitgliedstaaten) elektronisch speichern.
Nach Art. 21 Abs. 2b DVO 904/2010 müssen im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten dazu mindestens folgende Einzelangaben zugänglich sein:
- Individuelle Identifikationsnummern, die Kleinunternehmern von dem Mitgliedstaat erteilt wurden, der die Auskünfte erteilt;
- Name, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Kleinunternehmer, die eine individuelle Identifikationsnummer nach Buchstabe a erhalten haben;
- Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Kleinunternehmer die Regelung in Anspruch nimmt;
- Zeitpunkt des Beginns der Kleinunternehmereigenschaft in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;
- die Angaben gemäß Art. 284a Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und d MwStSystRL (also Gesamtbetrag der Umsätze, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurden sowie Gesamtbetrag der Umsätze, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im laufenden Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt wurden);
- Gesamtbetrag der Umsätze je Kalenderquartal, die durch jeden Unternehmer mit einer individuellen Identifikationsnummer nach Buchstabe a in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bewirkt wurden;
- Gesamtbetrag der Umsätze je Kalenderquartal, die durch jeden Unternehmer mit einer individuellen Identifikationsnummer nach Buchstabe a in den Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer nicht ansässig ist, bewirkt wurden;
- Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union die Grenze von 100.000 EUR überschreitet;
- Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Unternehmers, die Kleinunternehmereigenschaft freiwillig zu beenden, wirksam wird, und der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen die Beendigung wirksam wird;
- Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten des Unternehmers eingestellt wurden, und der oder die betreffende(n) Mitgliedstaat(en).
Nach Art. 31 Abs. 2a DVO 204/2010 bestätigt jeder Mitgliedstaat auf elektronischem Weg, dass es sich bei dem Unternehmer, dem die individuelle Identifikationsnummer nach Art. 284 Abs. 3 MwStSystRL erteilt wurde, um einen Kleinunternehmer handelt. In der Bestätigung sind der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten anzugeben, in dem bzw. in denen der Kleinunternehmer die Regelung in Anspruch nimmt.“
Die neuen Art. 37a und 37b DVO 204/2010 regeln weitere Elemente des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten mit Bezug auf die Kleinunternehmerregelung.