Rz. 477
Mit der Richtlinie 2003/92/EG wurde die Ortsbestimmung dieser Umsätze insbesondere mit dem Ziel geändert, dass eine Besteuerung von Energie im Land des tatsächlichen Verbrauchs erfolgt.
Rz. 478
Hinsichtlich der Bestimmung des Lieferorts von Gas – soweit es über das Erdgasverteilungsnetz geliefert wird – bzw. Elektrizität ist maßgeblich, ob der Empfänger der Lieferung ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer oder ein sonstiger Empfänger ist.
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
- Für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird, gilt der Ort als Lieferort, an dem dieser steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden. Diese Ortsregelung findet nur auf Lieferungen an Wiederverkäufer Anwendung, und zwar unabhängig davon, wie der Wiederverkäufer die empfangene Lieferung letztendlich tatsächlich verwendet.
Ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer i. S. dieser Regelung muss zwei Bedingungen erfüllen. Zum einen muss seine Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas und Elektrizität im Wiederverkauf dieser Erzeugnisse bestehen. Abzustellen ist dabei nicht auf die Gesamttätigkeit des Leistungsempfängers, sondern lediglich auf seine Tätigkeit in der Sparte "Kauf von Gas und Elektrizität".
Zum anderen muss der eigene Verbrauch (nicht: "Eigenverbrauch") dieser Erzeugnisse durch den Unternehmer für private oder unternehmerische Zwecke zu vernachlässigen sein.
- Für den Fall, dass die Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität nicht an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkt wird, gilt der Ort als Lieferort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Dies ist normalerweise der Ort, an dem sich der Zähler des Erwerbers befindet (vierter Erwägungsgrund der Änderungsrichtlinie).
Sollte der Erwerber die Gas- oder Elektrizitätslieferung insgesamt oder z. T. nicht tatsächlich verbrauchen (z. B. bei Weiterverkauf von Überkapazitäten), ist davon auszugehen, dass die nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden.
Rz. 479
Art. 195 MwStSystRL sieht vor, dass bei Lieferungen eines nicht im Inland ansässigen Unternehmers an einen Steuerpflichtigen, der im Inland für Zwecke der MwSt erfasst ist, der Leistungsempfänger die USt obligatorisch schuldet (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).
Rz. 480
Die Einfuhr von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität ist von der EUSt befreit.