Rz. 1000
Zwar sind schon bemerkenswerte Fortschritte zur Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts in der Europäischen Union erzielt worden. Dennoch bringt die MwStSystRL in manchen Bereichen zum Ausdruck, dass der Rat weiteren Harmonisierungsbedarf sieht. In diesen Bereichen konnte der Rat bisher kein Einvernehmen erzielen. Meist bleibt es deshalb den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, selbst die entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen der Besteuerung festzulegen. Zu den noch ausstehenden unionsweiten Regelungen gehören insbesondere die nachfolgend dargestellten.
5.1 Endgültige Regelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
Rz. 1001
Nach Art. 402 Abs. 1 MwStSystRL soll die Übergangsregelung durch eine endgültige Regelung abgelöst werden. Der Rat hat sich jedoch noch nicht auf ein endgültiges Konzept verständigt.
5.2 Harmonisierung der Steuersätze
Rz. 1002
In Art. 97 MwStSystRL ist derzeit lediglich (unbefristet) geregelt, dass der Normalsteuersatz mindestens 15 % betragen muss. Darüber hinaus enthält Art. 98 MwStSystRL lediglich eine Kannbestimmung über die Anwendung bis zu zwei ermäßigter Steuersätze. Den Steuersätzen (Normalsatz und Ermäßigungen) dürfte in einem endgültigen Mehrwertsteuersystem entscheidende Bedeutung zukommen, sodass eine Verknüpfung der Steuersatzharmonisierung mit den Regelungen über das endgültige System zu erwarten ist.
5.3 Besteuerung von Personenbeförderungen
Rz. 1003
Nach Art. 393 Abs. 2 MwStSystRL soll im Rahmen der endgültigen Regelung die Personenbeförderung für innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecken im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung (Ausgangsland) besteuert werden. Die EU-Kommission hatte am 5.11.1992 hierfür einen entsprechenden Richtlinienvorschlag vorgelegt und diesen am 7.9.1994 geändert. Die Beratungen hatten zu keinem Ergebnis geführt. Der Richtlinienvorschlag ist zusammen mit anderen Vorschlägen von der Kommission wieder zurückgenommen worden.
5.4 Aufhebung von Übergangsregelungen gemäß Art. 370ff. MwStSystRL
Rz. 1004
Nach Art. 393 Abs. 1 MwStSystRL soll der Rat auf der Grundlage eines Berichts der EU-Kommission über die etwaige Abschaffung aller oder einiger der Übergangsregelungen beschließen. Nach einer ersten Einschränkung durch die 18. EWG-Richtlinie hatte die Kommission am 22.7.1992 einen Vorschlag vorgelegt, den sie am 2.8.1993 modifizierte. Danach sollten die meisten der Ausnahmeregelungen abgeschafft werden. Die Beratungen hatten zu keinem Ergebnis geführt, und die Kommission hat ihren Richtlinienvorschlag zurückgezogen.
5.5 Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei bestimmten Ausgaben
Rz. 1005
Nach Art. 176 Abs. 1 MwStSystRL soll der Rat über den Vorsteuerausschluss bei bestimmten Ausgaben entscheiden. Auf jeden Fall sollen Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen werden. Die EU-Kommission hatte am 25.1.1983 einen entsprechenden Vorschlag für eine 12. EG-Richtlinie vorgelegt und am 20.2.1984 modifiziert. Danach sollte der Vorsteuerabzug insbesondere für die Anschaffung und den Betrieb von Pkw ausgeschlossen sein. Die Beratungen haben zu keinem Ergebnis geführt, und die Vorschläge waren zurückgenommen worden. Zu den am 17.6.1998 bzw. am 29.10.2004 unterbreiteten neuen Vorschlägen vgl. Abschn. 6.1.1 und 6.1.5.
5.6 Kleinunternehmerregelung
Rz. 1006
Die bisher noch nicht harmonisierte Regelung wurde zum 1.1.2025 auf eine EU-einheitliche Grundlage gestellt.
5.7 Neudefinition des territorialen Anwendungsbereichs für bestimmte Gebiete
Rz. 1007
Nach Art. 8 MwStSystRL kann die Kommission dem Rat Vorschläge vorlegen, wenn sie der Meinung ist, dass die Regelungen in den Art. 6, 7 MwStSystRL (Ausschluss und Einbeziehung bestimmter Gebiete in den Anwendungsbereich) unerwünschte Einflüsse auf die Wettbewerbsneutralität oder die MwSt-Eigenmittel haben. Bisher hat die Kommission keine entsprechenden Vorschläge vorgelegt.
5.8 Ort der Lieferungen zum Verbrauch an Bord von Beförderungsmitteln
Rz. 1008
Nach Art. 37 Abs. 3 MwStSystRL soll die Kommission möglichst rasch Vorschläge zum Ort der Lieferungen von Gegenständen zum Verbrauch an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn und zum Ort entsprechender Dienstleistungen (z. B. Bewirtung) vorlegen. Die Kommission hat bisher noch keinen Richtlinienvorschlag unterbreitet.
5.9 Besteuerung von sog. Bordvorratsumsätzen
Rz. 1009
Nach Art. 150 Abs. 1 MwStSystRL unterbreitet die Kommission dem Rat – falls erforderlich – so rasch wie möglich Vorschläge zur Harmonisierung des Anwendungsbereichs und zur Durchführung der Steuerbefreiungen nach Art. 148 MwStSystRL (Lieferungen von Gegenständen und bestimmte Dienstleistungen zur Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen). Die Kommission hat bisher noch keinen Richtlinienvorschlag vorgelegt. Bis zum Inkrattreten neuer Bestimmungen können die M...