Hat der Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer eingestellt, resultieren daraus für ihn zahlreiche Pflichten – gegenüber dem eingestellten Mitarbeiter selbst, aber auch gegenüber den zuständigen Ämtern.
2.1 Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Integrationsämtern (§ 163 SGB IX)
Die Agenturen für Arbeit und Integrationsämter können nur dann ordnungsgemäß überwachen, ob Arbeitgeber die Vorschriften des SGB IX beachten, wenn diese die notwendigen Angaben der jeweils zuständigen Stelle übermitteln. Im Einzelnen haben Unternehmen die folgenden Pflichten:
2.1.1 Verzeichnisführung
Gemäß § 163 Abs. 1 SGB IX müssen Arbeitgeber laufend ein Verzeichnis über die bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter sowie über sonstige anrechnungsfähige Personen führen. Für dieses Verzeichnis hat der Arbeitgeber die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Auf Verlangen muss er es den zuständigen Vertretern der Agenturen für Arbeit oder Integrationsämter vorlegen.
Alle Arbeitgeber müssen Verzeichnisse führen
Die Pflicht zur Verzeichnisführung besteht für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie Schwerbehinderte beschäftigen müssen oder ob sie über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Pflicht ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
2.1.2 Pflicht zur Anzeige von Daten
Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, der zuständigen Agentur für Arbeit einmal jährlich die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe sowie zur Überwachung ihrer Erfüllung erforderlich sind. Für die Anzeige muss der Arbeitgeber ebenfalls Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit verwenden. Diese hat hierfür aber auch ein elektronisches Übermittlungsverfahren zugelassen. Entscheidend sind immer die Daten des abgelaufenen Jahres. Der späteste Termin für die jährliche Erstattung der Anzeige ist grundsätzlich der 31.3. des Folgejahres.
Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Anzeigeerstattung nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Arbeitgeber, die über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen ebenfalls Anzeige erstatten – allerdings nur im Rahmen einer repräsentativen Teilerhebung. Diese Erhebung wird alle 5 Jahre durchgeführt. Auch hier ist der Arbeitgeber zu vollständigen und rechtzeitigen Angaben verpflichtet.
2.1.3 Auskünfte
Verlangen die Bundesagentur für Arbeit oder die Integrationsämter Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes nötig sind, hat der Arbeitgeber sie schriftlich oder mündlich zu erteilen. Ferner ist er verpflichtet, der Bundesagentur und dem zuständigen Integrationsamt Einblick in seinen Betrieb zu gewähren, sofern dies im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist und Betriebsgeheimnisse nicht gefährdet werden.
Auskunftspflicht trifft den Arbeitgeber
Nur der Arbeitgeber muss Auskunft erteilen, nicht aber die Mitarbeiter.
Für das Auskunftsersuchen der Behörde muss ein konkreter Anlass bestehen. Verweigert der Arbeitgeber die Informationen aber grundlos, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
2.1.4 Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeberbeauftragter
In Betrieben, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und eine Vertretung dieser Person als Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Der Arbeitgeber muss die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Hat ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber allerdings nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von einer personellen Maßnahme diesen Arbeitnehmer betreffend (vorsorglich) zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden ist.
Die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung ohne die o. g. Beteiligung ist auszusetzen. Der Arbeitgeber muss die Beteiligung innerhalb von 7 Tagen nachholen und anschließend endgültig entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.
Schwerbehindertenvertretung muss nicht immer gehört werden
Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor jeder Entscheidung über die Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion gegenüber mindestens einem schwerbehinderten Menschen zu unterrichten und anzuhören. Bei solchen Stellenbesetzungen handelt es sich nicht in allen Fällen um Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Mens...