1Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kundigen,
1. |
wenn sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht, |
2. |
wenn der Kapitän es in erheblicher Weise in der Ehre verletzt, es mißhandelt oder seine Mißhandlung durch andere Personen duldet, |
3. |
wenn das Schiff die Flagge wechselt, |
4. |
wenn der Vorschrift des § 55 Abs. 3 zuwider Urlaub nicht gewährt wird, |
6. |
wenn das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es besonderen Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen ausgesetzt ist, oder wenn das Schiff ein solches Gebiet nicht unverzüglich verläßt, |
2Das Kündigungsrecht nach Nummern 5 und 6 entfällt, wenn dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündigung berechtigen, vor Antritt der Reise bekannt waren oder den Umständen nach bekannt sein mußten.
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