Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 143a
Abgesehen von den sich unmittelbar aus der Umsetzung des management approach bei der Abgrenzung und Bildung von Segmenten ergebenden Einschränkungen sind vor allem folgende Begrenzungen der Kennzahlenanalyse auf Ebene der Segmentberichterstattung festzustellen:
5.3.1 Bilanzierungsmethoden und Bewertungsmethoden
Rz. 144
Da die Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden in der Segmentberichterstattung nach IFRS 8 und DRS 28 mit den in der internen Finanzberichterstattung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden übereinstimmen müssen, können diese von den IFRS- bzw. HGB-Bilanzierungs- und -Bewertungsmethoden abweichen. Trotz der sowohl in der HGB- als auch IFRS-Rechnungslegung auch vorhandenen offenen und verdeckten Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, welche den zwischenbetrieblichen Vergleich erschweren, kann jedoch im Regelfall von einem deutlich höheren Maß an Standardisierung und Vergleichbarkeit ausgegangen werden, als wenn die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in das Belieben des jeweiligen Managements gestellt sind. Die Offenlegung der Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden nach IFRS 8.27 bzw. DRS 28.32 kann diesen aus bilanzanalytischer Sicht vorhandenen Mangel – insbesondere im zwischenbetrieblichen Unternehmensvergleich – nicht umfassend beheben. Zudem können sich die von der Unternehmensführung gewählten Segmentbilanzierungs- und Segmentbewertungsmethoden auch einseitig auf die operativen Segmente auswirken und damit sogar den innerbetrieblichen Vergleich verzerren. Beispielsweise führt die Anwendung der Zeitwertbewertung bei den als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien sowie gleichzeitiger Bewertung der übrigen Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten insbesondere dann zu Verzerrungen, falls zwischen den Segmenten ein signifikanter Unterschied hinsichtlich deren Anteil an Finanzinvestitionen besteht. Dies liegt immer dann vor, wenn ein eigenes Unternehmenssegment "Anlage-Immobilien" gebildet würde, in welchem sämtliche oder zumindest der überwiegende Teil der Finanzinvestitionen der berichtenden Einheit zusammengefasst sind.
Rz. 145
vorläufig frei
5.3.2 Zurechnung von gemeinschaftlichen Vermögenswerten und Schulden sowie Ergebnisrechnungsposten
Rz. 146
Bei der Zurechnung von Abschlussposten auf die Segmente ergeben sich in zweifacher Hinsicht Freiräume, die aufgrund vorhandener Gestaltungsspielräume nicht zu eindeutigen Ergebnissen führen und damit einen anhand der offengelegten Zahlen durchgeführten Wirtschaftlichkeitsvergleich beeinträchtigen.
Rz. 147
Die Abschlussposten sind auf die operativen Segmente – sowohl bei IFRS 8 als auch DRS 28 – nicht zwingend vollständig aufzuteilen. Auch wenn weder IFRS 8 noch DRS 3 bzw. DRS 28 ein Verbot der Zuschlüsselung von allgemeinen Verwaltungsaufwendungen und von Aufwand der Hauptgeschäftsstelle und anderer Aufwendungen, die auf Unternehmensebene bzw. Konzernebene entstehen und sich auf das Unternehmen bzw. den Konzern als Ganzes (z. B. eine zentrale Forschungs- und Entwicklungsabteilung) beziehen, enthält, hat die berichtende Einheit ein nicht unbeträchtliches Wahlrecht, solche und ähnliche Ergebnisposten entweder komplett nicht den Segmenten zuzuordnen oder vollständig auf die Segmente aufzuteilen sowie innerhalb dieses faktischen Wahlrechts die nicht zuzurechnenden Ergebnisposten weit oder eng auszulegen. Damit entscheidet die in der internen Finanzberichterstattung getroffene Festlegung über die Zuordnung von gemeinschaftlichen Vermögenswerten und Schulden sowie Ergebnisrechnungsposten auch über die in der externen Berichterstattung auszuweisenden Segmentwerte.
Beispielsweise gelingt es damit der Unternehmensführung bei entsprechend großzügig gewählter Abgrenzung von nicht auf die Segmente zugerechneten Segmentaufwendungen, dass die aus der externen Segmentberichterstattung ermittelbaren Rentabilitätskennzahlen tendenziell (zu) positiv dargestellt werden.
Bei IFRS 8 und DRS 28 besteht weiterhin auch die Möglichkeit, Vermögenswerte und Ergebnisposten asymmetrisch den Segmenten zuzuordnen.
Rz. 148
Ein weiterer Ermessensspielraum besteht bei allen auf die Segmente aufzuteilenden Abschlusspositionen, welche nicht verursachungsgerecht einem Segment zugeordnet werden können. Sämtliche Rechnungslegungsstandards zur Segmentberichterstattung lassen offen, welche Maßstäbe zur Verteilung von gemeinsam anfallenden Erträgen und Aufwendun...