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Segmentberichterstattung nach HGB und IFRS / 6.5 Ermittlung von Segment-Rentabilitätskennzahlen aus den quantitativen Informationen über die extern berichtspflichtigen Segmente

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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Rz. 155

Im Fallbeispiel können die Segment-Umsatzrentabilität, die Segment-Vermögensrentabilität sowie bei Annahme, dass die Wertminderungsaufwendungen die einzigen wesentlichen nicht zahlungswirksamen Segmentaufwendungen/-erträge darstellen, auch die Segment-Cashflow-Umsatzverdienstrate und die Segment-Cashflow-Vermögensrentabilität ermittelt werden.

 

Rz. 156

(1) Segment-Umsatzrentabilität

Da das Segmentergebnis auf unkonsolidierter Basis berichtet wird[1], müssen diesem zur Ermittlung der Segment-Umsatzrentabilität aus Vergleichbarkeitsgründen die Gesamtsegmenterlöse gegenübergestellt werden[2]. Die Segment-Umsatzrentabilität lässt sich mathematisch nur für die Geschäftssegmente R, M, H und V ermitteln. Da sich die Erträge von Segment I nicht in Umsatzerlösen des Konzerns niederschlagen[3], besitzt diese Kennzahl keinen Aussagewert für dieses extern berichtspflichtige Segment.

Im Fallbeispiel hat die Segment-Umsatzrentabilität den Charakter einer operativen Umsatzrendite vor Steuern, da das Segmentergebnis kein Zins- und Beteiligungsergebnis enthält sowie den Segmentergebnissen keine Steuereffekte zugerechnet werden. Aufgrund der von der Konzernleitung gesetzten Transferpreismechanismen für die verschiedenen intersegmentären Leistungsbeziehungen ergeben sich gewisse Einschränkungen bzw. Verzerrungen im Aussagegehalt der für die einzelnen extern berichtspflichtigen Geschäftssegmente ermittelten Kennzahlenwerte. So ist die Kennzahl für das Segment V nur eingeschränkt aussagefähig. Aufgrund des im S-Konzerns herrschenden Transferpreismechanismus, nach dem die Segmente M und H ihre Erzeugnisse zu vorsichtig geschätzten Nettoveräußerungspreisen der Vertriebsgesellschaften abzüglich einer Marge für Vertriebs- und Verwaltungskosten an das Segment V weiterveräußern, spiegeln sich in ...

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