Eine Selbstanzeige ist eine Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, die bei vorsätzlicher Hinterziehung als persönlicher Strafaufhebungsgrund der Strafbefreiung hinsichtlich des Tatbestandes der Steuerhinterziehung dient (§ 371 AO). Bei leichtfertiger Hinterziehung (grobe Fahrlässigkeit) wirkt eine Selbstanzeige bußgeldbefreiend (§ 378 Abs. 3 AO).
Reichweite der Selbstanzeige
Andere Straftatbestände (z. B. eine Urkundenfälschung gem. § 267 StGB im Rahmen des Vorwurfs gefälschter Belege) werden hiervon jedoch nicht erfasst, so dass der Mandant insofern strafbar bleibt. Bei der Hinterziehung der Lohnsteuer ist zudem die Strafbarkeit des Arbeitgebers gem. § 266 a StGB wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu beachten (Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung). Typischerweise werden neben der Lohnsteuer auch die Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen. Insofern wirkt § 371 AO nicht strafbefreiend. Vielmehr kann hier der Richter gem. § 266 a Abs. 5 StGB von einer Bestrafung absehen bei Selbstanzeige betreffend die Sozialversicherungsbeiträge und Darlegung der finanziellen Leistungsunfähigkeit gegenüber der Einzugsstelle spätestens bei oder unverzüglich nach Beitragsfälligkeit und folgender Nachzahlung innerhalb einer angemessenen Frist.
Zur Wirksamkeit der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung müssen die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO vorliegen und es dürfen keine Sperrgründe gem. § 371 Abs. 2 AO eingreifen. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern fristgerecht nachgezahlt werden § 371 Abs. 3 AO, sodass vorab eine Liquiditätsplanung notwendig ist.
Zunächst Sperrgründe klären
In der Beratung sollten die Sperrgründe und die Steuernachzahlung als Erstes mit dem Mandanten besprochen werden, wenn eine Steuerhinterziehung im Raum steht. Denn auf die beratungsintensive Ermittlung der vollständigen Besteuerungsgrundlagen kommt es für Zwecke der Selbstanzeige nicht mehr an, wenn diese bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Steuerrechtlich gilt, dass die steuerlichen Verpflichtungen selbstverständlich unabhängig hiervon erfüllt werden müssen.
Doppelspurigkeit
Eine Selbstanzeige führt bei einer Steuerhinterziehung zu zwei Verfahren: Einerseits führt das Finanzamt im steuerlichen Verfahren die neue (geänderte) Veranlagung durch. Auf strafrechtlicher Ebene leitet die Straf- und Bußgeldsachenstelle (regional unterschiedlich BuStra oder StraBuSt genannt) ein Steuerstrafverfahren ein. Der Mandant erhält ein Schreiben, in welchem formal ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird.
Dieses Schreiben wird in der Regel nicht dem Berater zugestellt, so dass der Mandant durch den Berater vor einer Selbstanzeige hierüber informiert werden sollte. So können Irritationen vermieden werden, weil Mandanten davon ausgehen, dass eine Selbstanzeige gerade der Straffreiheit dienen soll. Gleichzeitig kann der Berater darauf hinweisen, dass es sich nur um die notwendige formelle Folge einer Selbstanzeige handelt, solange diese nicht durch das Finanzamt vollständig bearbeitet ist. Denn sobald die geänderten Steuerbescheide ergehen und der Mandant die hinterzogene Steuer bezahlt hat, liegen die Voraussetzungen für die Strafaufhebung vor und das Steuerstrafverfahren wird gem. § 170 Abs. 2 StPO wieder eingestellt. Auch hierüber erhält der Mandant ein Schreiben der BuStra/StraBuSt.
Abgrenzung zwischen Selbstanzeige und Berichtigungserklärung gem. § 153 AO
Die Abgrenzung zwischen einer schlichten Berichtigungserklärung gem. § 153 AO und einer Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO geschieht im subjektiven Tatbestand. Wenn der Betroffene seine ursprüngliche Erklärung vorsätzlich unzutreffend abgegeben oder unterlassen hatte, handelt es sich um eine Straftat, so dass eine jetzige Berichtigungserklärung nur dann strafbefreiend ist, wenn sie auch die Voraussetzungen von § 371 AO erfüllt.
Bußgeldbefreiende Selbstanzeige
Handelt es sich "nur" um eine leichtfertige Steuerverkürzung (grobe Fahrlässigkeit), also keine vorsätzliche Hinterziehung gem. § 370 AO, so gelten die erleichterten "Spielregeln" einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige gem. § 378 Abs. 3 AO. Zunächst soll hier der hauptsächliche Fall der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung gem. § 371 AO dargelegt werden.
Vorsatz
Vorsatz kann bereits bei sog. Eventualvorsatz vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter die Steuerhinterziehung zwar nicht kannte, jedoch diese erkennen konnte und diese billigend in Kauf genommen hat. Ob eine Ermittlungsbehörde Vorsatz annimmt oder nicht, hängt angesichts dieser unklaren Abgrenzung zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oft auch von dem "Geschmack" und dem Willen des zuständigen Entscheiders ab.
Berichtigungserklärung gem. § 153 AO
Soweit keine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO (Vorsatz) oder leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO (grobe Fahrlässigkeit) vorliegt, ist eine Nacherklärung als bloße Berichtigungserklärung gem. § 153 AO zu werten. Dann gelten nicht die strengen Spielregeln der Selbstanzeige. Es handelt sich dan...