Leitsatz
Selbstbehaltsbeträge, mit denen geringere Beiträge "erkauft" werden, sind nicht als Sonderausgaben (SA) abziehbar, weil es sich dabei nicht um Beiträge an die Versicherung handelt und diese auch nicht der Erlangung des Krankenversicherungsschutzes dienen.
Sachverhalt
Der Kläger (und seine beiden Töchter) haben private Krankenversicherungsverträge abgeschlossen; dabei wurden geringere Versicherungsbeiträge durch einen Selbstbehalt erkauft. Den Antrag des Klägers, den Selbstbehalt i. H. v. 1.800 EUR für sich und von 1.080 EUR für seine Töchter als SA anzuerkennen, da sich die Beträge als außergewöhnliche Belastung (agB) nicht auswirkten, lehnte das FA ab, da nur Beiträge zur Krankenversicherung als SA berücksichtigt werden könnten. Das Gesetz verstehe unter Beiträgen aber nur Zahlungen an das Versicherungsunternehmen. Seine Klage begründet der Kläger damit, dass er sich mit dem Selbstbehalt eine geringere Versicherungsprämie erkaufe. Der Selbstbehalt müsse bei den SA berücksichtigt werden, da er im Rahmen der agB zu keiner steuerlichen Entlastung führe.
Entscheidung
Dem Kläger steht wegen seiner Zuzahlungen kein höherer Sonderausgabenabzug im Rahmen seiner Aufwendungen für Krankenversicherungen zu. Zu den Beiträgen zu Versicherungen gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen zu tragenden Nebenleistungen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss es sich jedoch um Beiträge "zu" einer Krankenversicherung handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen zu Krankenversicherungen gehören können, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind somit keine Beiträge zu einer Versicherung (so auch BFH, Urteil v. 18.7.2012, X R 41/11, BStBl 2012 II S. 821 m.w.N.).
Hinweis
Der Kläger hat NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren X R 43/14 muss der BFH nun entscheiden, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, Selbstbehalte bei Krankenversicherungen ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als agB zuzulassen bzw. als SA zu berücksichtigen. In dem vom FG zitierten Urteil vom 18.7.2012 hatte der BFH entschieden, dass Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühren") keine Beiträge zu Krankenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung sind.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 15.08.2013, 15 K 1858/12