Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung eines Einstellungszuschusses. berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt. Nichtberücksichtigung des Kurzarbeitergeldes
Leitsatz (amtlich)
Kurzarbeitergeld ist kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt iS von § 220 SGB 3 - Einstellungszuschuss.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Baugeschäft und wendet sich im vorliegenden Klageverfahren gegen die Rückforderung eines Einstellungszuschusses.
Unter dem 24.07.2008 beantragte der Kläger als Inhaber eines Baugeschäftes einen Einstellungszuschuss bei Neugründungen für die Einstellung des Herrn S.
Mit der gleichzeitig abgegebenen Erklärung (Blatt 3 Verwaltungsakte) bestätigte der Kläger unter der dortigen Ziffer 2, dass Bemessungsgrundlage das berücksichtigungsfähige Arbeitentgelt ist.
Herr S. wurde zum 08.08.2007 vom Kläger eingestellt und die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 04.09.2007 für die Zeit vom 08.08.2007 bis zum 07.04.2008 auf der Grundlage des berücksichtigungsfähigen Arbeitentgeltes von 1680,00 € sowie des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtversicherungsbeitrag in Höhe von 336,00 € einen Einstellungszuschuss in Höhe von monatlich 1008,00 €, der dem Kläger auch bewilligungsgemäß ausgezahlt wurde.
Der Kläger beantragte wegen der sich eintrübenden Konjunktur im Bausektor Kurzarbeitergeld für sein Unternehmen, welches ihm auch bewilligte wurde. Unbestritten betrug der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers S. in der Zeit von August 2007 bis April 2008 (Bewilligungszeitraum) ohne das für Herrn S. gezahlte Kurzarbeitergeld insgesamt 6778,55 €. Wegen der Einzelheiten und monatlichen Aufgliederung wird auf die Seite 3 des Widerspruchsbescheides (Blatt 9) verwiesen.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 forderte die Beklagte für den Zeitraum 08.08.2007 bis 07.04.2008 einen überzahlten Einstellungszuschuss in Höhe von 2988,87 € zurück.
Unbestritten hat der Kläger vorgetragen, dass ihm anlässlich eines Beratungsgespräches von einer namentlich nicht näher benannten Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass Kurzarbeitergeld zusätzlich zum Neugründungszuschuss gezahlt wird.
Der Kläger ist der Auffassung, dass auch das gezahlte Kurzarbeitergeld als berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt anzusehen sei. In jedem Fall aber wäre die Rückzahlungsprivilegierung des § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB III zumindest analog anzuwenden.
Zudem rügt er einen Begründungsmangel, da die Beklagte die Rechtsgrundlage für die Rückforderung nicht angegeben hätte.
Der Kläger hat beantragt:
Der Bescheid vom 29.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Einstellungszuschuss berechne sich ausschließlich auf die vom Arbeitgeber gezahlten Entgelte und nicht auch auf geleistetes Kurzarbeitergeld.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Beteiligten angehört worden sind, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 SGG.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Rückforderungsbescheid vom 29.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 220 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III sind für Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte berücksichtigungsfähig. Nach § 220 Abs. 2 Satz 2 SGB III werden die monatlichen Festbeträge angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert. Liegt eine Änderung der Verhältnisse vor, so sind zuviel erbrachte Leistungen gem. § 330 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zurückzufordern.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
1.
Zwischen den Parteien stand die Höhe der vom Kläger an den Arbeitnehmer S. aus eigenen Mitteln gezahlten Arbeitnehmerentgelte nicht im Streit. Auch die von der Beklagten errechnete Rückforderungssumme ist der Höhe nach nicht in Zweifel gezogen worden.
2.
Kurzarbeitergeld ist kein förder- und berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 220 SGB III
a)
Arbeitsentgelt ist ausschließlich die vom Kläger aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag an seinen Arbeitnehmer S. geschuldete Vergütung gemäß § 611 Abs. 1 BGB.
Die Vergütung im Sinne des BGB ist die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachten Dienste. Es findet ein synallagmatischer Vermögenstransfer vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer statt.
Das Kurzarbeitergeld hingegen ist eine staatliche Leistung zur Überwindung temporärer Auftragsschwächen und zur Vermeidung konjunktureller Kündigungen. Es handelt sich damit um eine ...