Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Gründungszuschuss. wiederholte Förderung. Eingliederungsvereinbarung. Wiederaufnahme der Selbstständigkeit als Eingliederungsziel. Bewertung der Tragfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Mehrfachförderung durch einen Gründungszuschuss ist grundsätzlich auch in der gleichen selbstständigen Tätigkeit möglich. Hier für den Fall der Wiederaufnahme einer früheren hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nach vorübergehender Reduzierung der Arbeitszeit auf unter 15 Wochenstunden und deswegen bestehender Arbeitslosigkeit.
2. Wurde als alleiniges Eingliederungsziel die Wiederaufnahme einer früher hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit in der Eingliederungsvereinbarung eines älteren Arbeitnehmers formuliert, alle weiteren Maßnahmen darauf ausgerichtet und die Bewilligung eines erneuten Gründungszuschusses ernsthaft in Aussicht gestellt, ist im Zweifel der Gründungszuschuss zu gewähren, sofern gewichtige Umstände die Prognose der Tragfähigkeit der Existenzgründung noch zulassen.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012 verurteilt, dem Kläger vom 1.10.2011 bis 31.1.2013 einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Der am ... 1954 geborene Kläger begehrt die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III a.F.
Der zu diesem Zeitpunkt arbeitslose Kläger meldete am 12.4.2007 das Gewerbe Einzelhandel mit Fahrrädern, Zusammenbau von Fahrrädern sowie einen Reparaturservice an. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 10.5.2007 zunächst für die Zeit vom 25.4.2007 bis 24.1.2008 einen Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III a.F. - in Höhe von monatlich 1.495,50 EUR. Auf seinen Weitergewährungsantrag vom 22.2.2008 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 20.3.2008 den Zuschuss weiter bis zum 24.7.2008. In dieser Zeit war der Kläger freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weiterversichert.
Am 19.11.2010 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1.12.2010 arbeitslos. Er gab an, seine selbstständige Tätigkeit im Umfang von nur noch unter 15 Stunden in der Woche auszuüben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 2.12.2010 Arbeitslosengeld ab dem 1.12.2010 in Höhe von 27,31 EUR täglich (819,30 EUR monatlich).
In einer mit der Beklagten unter dem 2.12.2010 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung wurde als Ziel die Wiederaufnahme der Selbstständigkeit als Fahrradmonteur zum 1.3.2011 formuliert. Die folgende Eingliederungsvereinbarung vom 29.7.2011 sah weiterhin das Ziel der Wiederaufnahme der Selbstständigkeit des Klägers als Fahrradmonteur vor. Als Termin der Aufnahme der Selbstständigkeit wurde nunmehr der 1.10.2011 festgelegt. Der Kläger verpflichtete sich in der Eingliederungsvereinbarung, einen Gründungszuschuss zu beantragen. Auch der weitere Inhalt der Eingliederungsvereinbarung betraf im Wesentlichen Fragen des Gründungszuschusses. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Eingliederungsvereinbarung Bezug genommen.
Mit Veränderungsmitteilung vom 29.9.2011 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass er am 1.10.2011 seine selbstständige Tätigkeit im Umfang von mehr als 15 Stunden wieder aufnehmen werde.
Am 29.9.2011 beantragte er auch die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Fahrradhändler-/Fahrradmonteur ab dem 1.10.2011. Seinem vollständigen Antrag legte er insbesondere eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Chemnitz zur Tragfähigkeit der Existenzgründung bei, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.
In einer ausführlichen internen Stellungnahme vom 6.11.2011, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, äußerte die Beklagte erhebliche Zweifel an einer günstigen Entwicklung der klägerischen Selbstständigkeit.
Mit Ablehnungsbescheid vom 7.12.2011 lehnte die Beklagte die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit mit einem Gründungszuschuss ab. Durch die frühere gleiche selbstständige Tätigkeit handele es sich nicht um eine Existenzgründung im Sinne einer Neugründung. Der Gründungszuschuss stelle nach Sinn und Zweck auf die Sicherung des Lebensunterhaltes und die soziale Förderung in der Zeit nach Existenzgründung ab. Insoweit sei der gesetzliche Förderungszweck nicht erfüllt. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die saisonalen Schwankungen und der zwischenzeitlichen Arbeitslosigkeit des Klägers nicht von einer dauerhaften Tragfähigkeit der Unternehmung auszugehen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3.1.2012 Widerspruch ein. Er verweist auf die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Chemnitz vom 24.10.2010. Die dortigen Hinweise seien berücksichtigt word...