Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Umfang des Streitgegenstandes im Klageverfahren gegen einen Rentenanpassungsbescheid
Orientierungssatz
Im Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Rentenanpassungsbescheides kann nicht eine Überprüfung der gesamten Rentenhöhe sondern lediglich die Fehlerhaftigkeit der Anpassung geltend gemacht werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014.
Der gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2014 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung trug die Beklagte vor, dass ein Widerspruch gegen die Rentenanpassung gemäß § 31 SGB X nur zulässig sei, wenn sich dieser gegen den Grad der Anpassung aufgrund der aktuellen Rentenwerte richtet. Dazu sei von dem Kläger nichts vorgetragen.
Dagegen hat der Kläger am 22.12.2014 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass er sich zur Begründung seiner Klage auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. C. aus Juni 2014 beziehe. Durch das Gutachten habe er einen Grad der Behinderung von 60 bestätigt bekommen. Zur Begründung seiner Klage legt er medizinische Unterlagen vor. Auf weitere Nachfrage des Gerichts trägt der Kläger vor, dass sich die Klage überhaupt nicht gegen die Rentenanpassung richtet, sondern sich mit seinen gesundheitlichen Nachteilen seit einem Wegeunfall im Jahr 1966 befassen solle. Es gehe ihm insgesamt um die Rentenhöhe seit dem 20.05.1966.
Den am 23.08.2015 gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat das Sozialgericht Kassel mit Beschluss vom 10.08.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich keinerlei Erfolgsaussichten ergäben, weil der Streitgegenstand der Klage allein und ausschließlich die zum 01.07.2014 erfolgte Rentenanpassung sei. Da der Kläger mit seiner Klage insgesamt eine höhere Rente und einen früheren Leistungsfall begehre, sei die Klage diesbezüglich unzulässig.
Die gegen diesen Beschluss von dem Kläger erhobene Beschwerde hat das Hessische Landessozialgericht in dem Verfahren L 5 R 300/15 B als unbegründet zurückgewiesen. Das Hessische Landessozialgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 zutreffend zurückgewiesen habe. Für die Prozesskostenhilfe fehlte die hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Kläger keine ausreichenden Gründe gegen die Rentenanpassung vorgetragen habe. Im Übrigen sei das von ihm erwähnte Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht L 5 R 371/13 ohne Erfolg geblieben.
Der Kläger hält gleichwohl an seiner Klage fest und trägt ergänzend vor, dass er auch an seinem Beschwerdevortrag festhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 aufzuheben und ihm eine höhere Rente aufgrund seines Unfalls vom 20.05.1966 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den von ihr erlassenen Widerspruchsbescheid. Der Kläger habe insbesondere keine Gründe vorgetragen, die sich gegen die Höhe der Rentenanpassung richteten.
Bereits mit Schreiben vom 12.08.2015 hatte die Kammer die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört, womit sich der Kläger allerdings nicht einverstanden erklärt hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Auszüge aus der Beklagtenakte als Anlage zu Blatt 19 und das Beschwerdeverfahren L 5 R 300/15 B Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid über die Rentenanpassung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide erweisen sich nach einer Überprüfung durch das Gericht als rechtmäßig.
Die Kammer durfte gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung entscheiden, nachdem das Gericht die Beteiligten zuvor entsprechend angehört hat und ihnen auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt darüber hinaus in dem Umfang, in dem er für die Entscheidung des Gerichts allein rechtlich relevant ist, auch hinreichend geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt insoweit als Urteil.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger eine Rente seit seinem Unfall vom 20.05.1966 begehrt. Hierzu fehlt es an einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren. Alleiniger Streitgegenstand des angefochtenen Bescheides ist nämlich die höhere Rentenanpassung zum 01.07.2014.
Die auf Zahlung einer höheren Rente unter Berücksichtigung einer höheren Rentenanpassung gerichtete Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Rentenanpassung zum 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbes...