Tenor
I. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.02.2010 und 03.08.2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2010 dazu verurteilt, dem Kläger Elterngeld in Höhe des Betrages von 300 Euro für die Zeit vom 10.11.2009 bis 09.12.2009 sowie vom 10. 5. 2010 bis 09.09.2010 zu bewilligen.
II. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, für welche Zeiträume der Kläger Anspruch auf Gewährung von Elterngeld hat.
Der 1988 geborene Kläger ist der Vater des 2009 geborenen Kindes J.; er ist britischer Staatsangehöriger. Am 29.01.2010 ging beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben ein Antrag des Klägers auf Elterngeldzahlung für die Zeit vom 1. bis 12. Lebensmonats des Kindes ein, wobei die Zahlung in Höhe des Mindestbetrages beantragt wurde. Bereits zuvor war von dem Kläger am 04.12.2009 in einem Antragsformular der Kindesmutter ein Anspruch für zwei Lebensmonate angemeldet gewesen. Seinerzeit war als gemeinsame Wohnanschrift die Adresse "W. in A." angegeben worden. Im neuerlichen Antrag ist als Anschrift ausgeführt: "z.Z. H.". Ein Begleitbrief des baden-württembergischen Landesverbandes zur Prävention und Rehabilitationen gGmbH E. vom 26.01.2010 führt aus, dass der Kläger seit 13.01.2010 zur stationären Therapie in der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige aufgenommen worden sei. Seine Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes befinde sich mit dem Kind ebenfalls zur stationären Rehabilitation in dieser Einrichtung. Die Maßnahme sei von Beginn an als Familientherapie geplant gewesen. Der Aufenthalt in der Einrichtung sei vorübergehend; der Lebensmittelpunkt bestehe melderechtlich auch weiterhin in A.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 03.02.2010 dem Kläger Elterngeld für den ersten Lebensmonats des Kindes in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro monatlich, wobei eine Zahlung nicht erfolgte, weil der Betrag zur Tilgung einer früheren Überzahlung bei der Kindesmutter einbehalten werde. Da das Kind zusammen mit der Kindesmutter am 08.12.2009 in einer stationären Therapieeinrichtung gewesen sei, habe der Kläger seit diesem Zeitpunkt nicht mit dem Kind zusammengelebt und es daher auch nicht betreut und erzogen. Auch wenn der Kläger sich ab 13.01.2010 ebenfalls in dieser Einrichtung befinde, komme gleichwohl eine Elterngeldzahlung nicht in Betracht, da in einer stationären Therapieeinrichtung kein Haushalt begründet werden könne.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2010 Widerspruch ein und gab an, dass er zusammen seiner Partnerin das Kind versorge, betreue und erziehe. Bei anderen Eltern in der Einrichtung habe es keine Probleme mit der Elterngeldzahlung gegeben.
Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 25.02.2010 dahingehend, dass ein Haushalt eine häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung voraussetze und eine durch familienhaftes Zusammenleben geprägte Gemeinschaft sei. Der Haushalt begründe sich also durch drei Kriterien: Familienwohnung (örtliches Merkmal), Unterhalt (materielles Merkmal) und Zuwendung, Fürsorge, familienähnliches Band (immaterielles Merkmal). Keines der Kriterien dürfe gänzlich fehlen. In der Rehabilitationseinrichtung sei das örtliche Merkmal der Familienwohnung nicht gegeben. Auch werde nicht die Verantwortung für das Kind getragen und nicht für den Unterhalt gesorgt. Die notwendigen Mittel wie z.B. Lebensmittel, Schlafgelegenheit usw. würden von der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.
Nachdem der Kläger in der Folgezeit den Widerspruch nicht zurückzog, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2010 den Widerspruch zurück. Er gab in der zugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung an, dass hiergegen Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben werden könne.
Am 04.05.2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg und stellte zugleich einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung (Az. S 4 EG 14/10 ER). Mit Schreiben vom 17.05.2010 teilte die Einrichtung unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 10.05.2010 mit, dass der Kläger mit seiner Partnerin und dem Kind in eine Außenwohngruppe in einen Nachbarort gezogen sei. Die Umzugsmaßnahme sei im Rahmen der Gesamtbehandlung als weiterer Schritt zur Verselbstständigung und Erprobung unter alltäglichen realistischen Bedingungen zu verstehen. Es würden eigene Räume zur Verfügung stehen und der Haushalts eigenständig geführt werden. Heimfahrten bzw. Tagesfahrten an den Wohnort A. würden auch weiterhin durchgeführt werden.
Den Antrag auf einstweilige Anordnung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 25.06.2010 ab. Es führte aus, dass aus Sicht des Gerichtes Elterngeldleistungen keinen Bezug zu dem notwendigen Lebensbedarf der Bedarfsgemeinschaft hätten und insofern ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung zumutbar sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass im Rahmen der summarischen Prüfung seit dem Umzug in die Außenwohngruppe die Vorauss...