3.1 Geschäftspartnerbezogene Sorgfaltspflichten
- Die regulatorischen Anforderungen enthalten ausdrückliche Vorgaben für geschäftspartnerbezogene Sorgfaltspflichten. Diese zielen auf die Sicherheit in der Lieferkette ab, verstanden als Schutz der Waren und des Warenflusses vor Manipulation (Zollkodex) und Einhaltung der Sicherheitsbedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter (ADN/RID/ADNR).
Auf den ersten Blick unterscheiden sich die Geschäftspartneranforderungen des Zolls und für die Beförderung von Gefahrgut deutlich:
- Während die Richtlinien für den Antrag auf Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter betonen, dass die AEO-Verantwortung sich grundsätzlich nur auf das nächste Glied in der Lieferkette erstreckt,
- geht ADN/RID/ADNR für Güter mit hohem Gefährdungspotenzial davon aus, dass sich die Pflichten der Beförderungsbeteiligten auf die gesamte Lieferkette beziehen.
Im Ergebnis stimmten die Anforderungen aber weitgehend überein:
- Die Beteiligten in der Lieferkette können ihre Qualifikation grundsätzlich durch formalisierte Maßnahmen (Zoll: Sicherheitserklärung, Luftfracht: Transporteurserklärung, Güter mit hohem Gefährdungspotenzial: Sicherheitsplan) aufzeigen.
- Nach der Sicherheitserklärung Zoll muss sich unmittelbare Partner in der Lieferkette verpflichten, von seinen Partnern entsprechende Sicherheitserklärungen oder Maßnahmen zu verlangen und ohne Zustimmung des Auftraggebers keine weiteren Partner einzusetzen.
- Nach ADN/RID/ADNR reduzieren sich die Sorgfaltspflichten von Beförderungsbeteiligten, die keine physische Verfügungsgewalt über die Gefahrgüter haben, auf organisatorische Maßnahmen.
- Die Zollbehörden verlangen für Zertifizierung als AEO -F oder -S zusätzlich, dass unmittelbare Geschäftspartner wie auch Mitarbeiter gegen die EU-Terroristenlisten abgeglichen werden. Allerdings sollten sich auch Logistikunternehmen, die kein AEO-F oder -S-Zertifikat anstreben, fragen, ob sie im Hinblick auf das Geldwäschegesetz und zur Vermeidung von AWG- Embargoverstößen ihre unmittelbaren Geschäftspartner in der Lieferkette entsprechend überprüfen sollten
- Weitere geschäftspartnerbezogene Sorgfaltspflichten können sich aus anderen Compliance-Themen ergeben, z. B. den Organisations- und Kontrollpflichten zur Vermeidung von Korruption, Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität oder aus dem Mindestlohngesetz.
3.2 Verhinderung von Wirtschaftskriminalität: Schmiergeldzahlungen und organisierte Wirtschaftskriminalität
Logistik gilt als kriminalitätsgefährdete Branche. Das Spektrum geht hier von Schmiergeldzahlungen an unwillige Grenzbeamte, die nach deutschem Recht gleichwohl als Vorteilsgewährung an Amtsträger strafbar sind, bis hin zur organisierten Wirtschaftskriminalität. So sind etwa Fälle bekannt geworden, in denen Verpackungsmaterial für Transporte aus Ost-Mittel-Europa zum Drogenschmuggel diente oder die Beförderung falsch deklarierten Fleischs zur Erschleichung von Exportsubventionen mit anschließendem Diebstahl von Lastwagen und Ladung und Versicherungsbetrug. Ebenso erfordert beispielsweise die Falschentsorgung von Sondermüll die Mitwirkung von Logistikdienstleistern.
Aus Sicht der Unternehmen, die Logistikdienstleistungen beauftragen, sind diese Themen heute auf den ersten Blick zwar dadurch entspannt, dass in vielen Fällen selbständige Ein-Mann-Speditionen mit der Beförderung beauftragt werden bzw. die Beauftragung des tatsächlichen Beförderers Logistik-Handling-Unternehmen überlassen wird. Auch dann bleiben die Organisations- und Kontrollpflichten des auftraggebenden Unternehmens zur Verhinderung von Korruption und Wirtschaftskriminalität dem Grunde nach bestehen. Daher empfiehlt sich unseres Erachtens mit dem beauftragten Logistikdienstleister geschäftspartnerbezogene Sorgfaltspflichten in Bezug auf weitere eingeschaltete Dienstleister zu vereinbaren und die Verpflichtung, solche weiteren Dienstleister dem ursprünglichen Auftraggeber mitzuteilen.
Alle für den Versand oder die Annahme von Gütern verantwortlichen Mitarbeiter sollten ferner durch Schulungsmaßnahmen für Logistik bezogene Erscheinungsformen organisierter Wirtschaftskriminalität sensibilisiert werden: Wenn der Empfänger eines Transports aus Ost-Mittel-Europa beispielsweise bei der Pforte nach den "Gummibärchen" als Verpackungsmaterial fragt, kann dies ein Scherz sein, möglicherweise aber auch die Suche nach dem Verbleib von synthetischen Drogen, die in dieser Form geschmuggelt worden sind.
3.3 Einsatz von Fremdressourcen (Werk-, Dienstverträge, Schwarzarbeit, Scheinselbstständigkeit)
Logistik-Dienstleistungen sind heute in vielen Fällen mehrstufig arbeitsteilig organisiert. Das betrifft nicht nur Logistik-Handling-Unternehmen oder etwa die selbständige Ein-Mann-Spedition mit einem geleasten Fahrzeug. Umgekehrt werden auch Beförderungstätigkeiten innerhalb eines Unternehmens mit Werk- oder Dienstleistungsverträgen auf Logistikunternehmen übertragen.
Das hat zu Compliance-widrigen Missbrauchsfällen geführt. Unabhängig von den behördlichen Vorgaben zur Sicherheit in der Lieferkette sollte man mehrstufig arbeitsteilige Organisationsformen beim Versand oder dem Transport von Gütern überprüfen auf
- den Einsatz illegaler Arbeitskräfte,
- Scheinselbständigkeit oder
- Werk-/Dienstverträge, die als Eins...