Zusammenfassung
Auch der Logistikbereich von Unternehmen muss sich den Compliance-Herausforderungen stellen. Schwerpunkte sind die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften sowie der Sicherheitsvorgaben im Lager- und Transportbereich wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Weitere Risikobereiche sind Korruption, geschäftspartnerbezogene Sorgfaltspflichten sowie der Einsatz von Subunternehmern in Verbindung mit dem Mindestlohn-Gesetz.
In dem Beitrag werden die relevanten Vorschriften und die typischen Risiken vorgestellt und Maßnahmen zur Risikoanalyse und -reduzierung aus Compliance-Sicht präsentiert
Dieser Beitrag gibt einen Überblick im Querschnitt. Ziel ist es, die Compliance-Verantwortlichen gegenüber den Spezialisten "sprachfähig" zu machen und so die Voraussetzungen für eine unternehmensüberreifende Koordination und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen in den Logistik-Bereichen zu schaffen.
Hierzu dient insbesondere auch das Glossar.
1 Compliance-Schwerpunkte in der Logistik
Compliance befasst sich mit dem Schutz des Unternehmens und seiner Mitarbeiter vor Risiken aus der Verletzung buß- oder strafbewehrter Normen sowie erheblichen Vermögens- oder Reputationsschäden.
Logistik im Sinne dieses Beitrags umfasst die unternehmensinternen und externen Funktionen, die nach Entscheidung über die Beförderung eines Gutes hierfür tätig werden. Je nach der jeweiligen Rechtsgrundlage werden hierbei für gleiche Funktionen unterschiedliche Begriffe gebraucht (z. B. im HGB: Versender und Frachtführer; in der Straßenverkehrsordnung: Fahrer, Halter und Verlader; im Gefahrgutbeförderungsgesetz und der zugehörigen Verordnung, GGSEB: Absender, Beauftragender Dritter, Verpacker, Befüller, Verlader, Beförderer, Empfänger und Entlader, Zoll-Kodex: Hersteller, Ausführer, Spediteur, Zollagent, Frachtführer, Einführer (Lieferkette), Zugelassener Ausführer, Zugelassener Versender).
Aus diesem Blickwinkel geht es vor allem um die folgenden Themenkreise:
2 Regulatorische Vorgaben
Einhaltung der Exportkontrollvorschriften Im Außenwirtschaftsverkehr gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Beschränkungen und Anordnung von Handlungspflichten sind jedoch möglich, wenn dies zur Wahrung bestimmter höherrangiger Schutzgüter erforderlich ist. Nach § 4 Abs. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind Beschränkungen und Anordnung von Handlungspflichten möglich.
- Zentrales Ziel ist es, eine Bedrohung Deutschlands oder seiner Bündnispartner durch konventionelle Waffen und Massenvernichtungswaffen zu verhindern.
- Auch sollen deutsche Exporte in Krisengebieten weder konfliktverstärkend wirken noch zu internen Repressionen oder anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen.
- Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich auch, die auswärtigen Beziehungen nicht durch kritische Exporte zu belasten.
- Nicht zuletzt dienen Exportkontrollen der Durchsetzung von Embargo-Beschlüssen des VN-Sicherheitsrates und Umsetzung der EU-Embargoverordnungen.
Auf der Grundlage von § 4 AWG enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (sog. EG-Dual-Use-Verordnung) ist für Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sog. Dual-Use-Güter). Sie legt für alle Mitgliedstaaten der EU eine einheitliche Güterliste (Anhang 1) sowie Genehmigungspflichten und -verfahren für die Ausfuhr (ex EU) und Verbringung (innerhalb der EU) von Dual-Use-Gütern fest. |
Außenwirtschaftsgesetz (... |